Markus Gehrlein, 2. Auflage 2015, Buch. XVIII, 173 S. kartoniert, C.H. Beck, Euro 35,–; ISBN 978-3-406-67969-8
Nur zwei Jahre nach seinem Erscheinen legt Gehrlein bereits die 2. Auflage seines Kompendiums vor. Er ist bei der bewährten Struktur der Erstauflage geblieben. Ausgehend von den Strukturen des Behandlungsverhältnisses wendet er sich im zweiten Abschnitt der Haftung für Behandlungsfehler zu, zunächst in ihren materiell-rechtlichen Grundlagen und sodann in der gebotenen Ausführlichkeit in den beweisrechtlichen Besonderheiten. Es folgt ein weiterer Abschnitt zur Haftung aus Aufklärungsfehlern und die beiden Schlusskapiteln befassen sich mit Fragen der Verjährung sowie mit speziellen Verfahrensfragen. Die letztgenannten Abschnitte werden insbesondere Anwälte interessieren, die ihre ersten Schritte auf dem Gebiet der Arzthaftung unternehmen möchten, lauern hier doch einige haftungsträchtige Untiefen in der Mandatsbearbeitung. Die ärztlichen Sachverständigen werden neben der insgesamt komprimierten Darstellung vor allem von der Systematik profitieren, die ihnen eine rasche Orientierung im Gesamtgefüge dieser komplexen Materie ermöglicht. Sie finden auf den – nur – 168 Seiten wertvolle Informationen zu den rechtlichen Hintergründen der an sie gerichteten Fragen und auch zu allen relevanten inhaltlichen Maßstäben, an denen sie ihre Antworten auszurichten haben. Sie erfahren etwas zur Standardbildung als dem zentralen Aspekt der gutachtlichen Tätigkeit im Medizinschadensrecht, welche Bedeutung hierbei Leitlinien der Fachgesellschaften zukommt und welche Kausalitätsüberlegungen anzustellen sind. Vor allem werden sie mit den beweisrechtlichen Spezifika des Arzthaftungsprozesses vertraut gemacht, was ihnen die Einordnung solch zentraler Instrumente wie dem „groben Behandlungsfehler“ oder dem „Befunderhebungsfehler“ erleichtert. Die Prägnanz erreicht Gehrlein dadurch, dass er Leitsätze aus ober- und höchstgerichtlichen Judikaten herausarbeitet und in die Systematik des Arzthaftungsrechts einfügt. Ebenso finden sich Querverweise zur amtlichen Begründung des Patientenrechtegesetzes. Hingegen wird die medizinrechtliche Literatur – von einigen wenigen meist eigenen Aufsätzen/Urteilsanmerkungen des Autors abgesehen – weitestgehend ausgeblendet. Negativ ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Gehrlein die Judikate allein anhand ihrer Fundstelle (meist, jedoch nicht immer in der NJW) ohne Entscheidungsdatum und Aktenzeichen zitiert, was das für eine vertiefende Lektüre notwendige Recherchieren gerade dem Nichtmediziner unnötig erschwert. Ebenso ist dem Lektorat kein sonderlich gutes Zeugnis auszustellen. Mehrfache Redundanzen im Text blieben bei der Korrektur ebenso verborgen wie einige, für den medizinischen Leser unfreiwillig komische Schreibfehler (durchgehend Katheder, statt Katheter, CTT, statt CCT). Das Plädoyer Gehrleins für den „obligatorischen Einzelrichter“ in Arzthaftungssachen mag vor dem Hintergrund der Überlastung der Justiz für einen Richter des BGH – wenngleich nicht des Arzthaftungssenats – verständlich sein, aus anwaltlicher Perspektive stellt sich eher Unbehagen ein, ist doch die Entscheidung durch das Kollegialorgan ein nicht unwesentliches Element der forensischen Qualitätssicherung im Arzthaftungsprozess, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Restriktionen in der Überprüfbarkeit im Instanzenzug nach der ZPO-Reform. Trotz dieser Monita wird man das Kompendium aber jedem empfehlen können, der sich eine erste, gleichwohl aber vollständige Einführung in die Thematik wünscht.
P. W. Gaidzik, Hamm