Begründet von D. Brück, Hrsg. Regina Klakow-Franck, 3. Aufl., Stand Mai 2017, Köln, Deutscher Ärzte Verlag, 3 Ordner mit 2.416 S., 99,99 Euro, ISBN 978-3-7691-3075-1
Streit über die Höhe der privatärztlichen Abrechnung führt immer häufiger nicht nur zu Beschwerden beim Ombudsmann der privaten Krankenversicherung (PKV), sondern auch zu Auseinandersetzungen vor Gericht. Angesichts der Tatsache, dass die für die Abrechnung zwingend vorgeschriebene Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) seit vielen Jahren massiv veraltet ist, werden etwa zunehmend GOÄ-Nummern von Ärzten und privatärztlichen Abrechnungsstellen analog abgerechnet und die Rechnungsstellung dadurch „optimiert“, was nicht selten zu sehr hohen Rechnungsstellungen führt.
Zur gebührenrechtlichen Beurteilung von Arztabrechnungen zieht das Gericht in der Regel einen ärztlichen Gutachter heran. Für diesen kann bei der Stellungnahme zu solchen Fragen der von Brück begründetet und seit Jahren von Klakow-Franck weitergeführte „Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“, kurz „Brück“ genannt, eine wertvolle Hilfe sein.
Aktuell mit der 33. Ergänzungslieferung vom 1.5.2017 wird darin die privatärztliche Abrechnung auf über 2.400 Seiten ausführlich kommentiert, wobei zu einzelnen GOÄ-Nummern oft seitenlange sehr fachkundige Kommentare abgegeben werden. Besonders berücksichtigt sind gerade auch analoge Bewertungen und Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu den einzelnen Fachgebieten (mit einem eigenen umfangreichen Kapitel) sowie konkrete Stellungnahmen dazu, welche GOÄ-Nummern in welchen Fällen nebeneinander berechenbar sind (oder aber auch nicht). Der Preis des aktuellen Grundwerkes ist mit 99,99 € für drei prallgefüllte Ordner sehr günstig. Relativ teuer sind dann allerdings die in etwa halbjährigen Abständen kommenden aktuellen Ergänzungslieferungen.
Gerade durch die Nähe der Herausgeber zur Bundesärztekammer kommt dem „Brück“ eine besondere Bedeu-tung zu. Zwar sind diese Abrechnungsempfehlungen nicht verbindlich und es finden sich auch (selten) Widersprüche. Insgesamt ist der Gutachter aber in der Regel auf der sicheren Seite, wenn er diesen Argumentationen folgt.
Ergänzend ist allerdings anzumer-ken, dass Fragen des Gerichts an den Gutachter nach der Berechenbarkeit einzelner GOÄ-Nummern grundsätzlich problematisch sind, da es sich hier um eine Vermischung medizinischer und juristischer Aspekte handelt. Der ärztliche Gutachter sollte sich auf die medizinischen Aspekte, etwa auf die Erläuterung spezieller Operationstechniken, beschränken; die eigentliche gebührenrechtliche (somit vom Wortlaut her juristische!) Bewertung obliegt dagegen dem Gericht.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden