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Alle Artikel zum Thema G-BA

Alt-Text: „Detailansicht einer medizinischen Begutachtung der Beinmuskulatur durch einen Spezialisten, die den Fokus auf die Untersuchung des Wadenbereichs legt, relevant für Gutachten in der Arbeitsmedizin und versicherungsrechtlichen Fragestellungen. - © Adam Gregor - stock.adobe.com

Aktive Bewegungsschiene nach Kreuzbandriss wird keine ambulante Kassenleistung

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Kreuzbandrisse stellen die häufigste klinisch relevante Verletzung des Kniegelenks dar. Nach der Operation wird mit Physiotherapie versucht, die Beweglichkeit des Knies möglichst gut wiederherzustellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nach Auswertung der aktuellen Studienlage keine Belege dafür gefunden, dass ein zusätzliches häusliches Training mit einer aktiven Bewegungsschiene (CAM-Schiene) medizinisch sinnvoll ist. Die Leistung kann deshalb in der vertragsärztlichen Versorgung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht oder veranlasst werden.

Sicher, ich kann dabei helfen. Hier ist ein optimierter Alt-Text für das Bild:

„Ein Stethoskop liegt auf einer Tastatur neben einer blauen Notiz mit dem Hinweis ‚Darmkrebs Vorsorge‘, symbolisiert die Verbindung zwischen medizinischer Begutachtung und modernen digitalen Arbeitsmethoden im Kontext von Vorsorgeuntersuchungen. - © DOC RABE Media - stock.adobe.com

Darmkrebsvorsorge wird einfacher: Gleiches Angebot für Frauen und Männer ab 50 Jahren

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Der Leistungsanspruch für Früherkennungsuntersuchungen auf Darmkrebs wird künftig einheitlich und damit einfacher ausgestaltet: Frauen und Männer können dann ab dem Alter von 50 Jahren die gleichen Angebote des Darmkrebs-Screenings wahrnehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dafür mit seinem heutigen Beschluss seine Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geändert.

Alt-Text: „Symbolische Darstellung eines medizinischen Gutachterverfahrens: Zwei farbige Figuren, die rote und gelbe Figur, stehen sich auf einem Brett gegenüber, um den Austausch von Expertenmeinungen und juristischer Expertise in der Begutachtung zu repräsentieren.“. - © Sonja - stock.adobe.com

Ambulante Psychotherapie: G-BA veröffentlicht Evaluationsbericht zur Rezidivprophylaxe

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf seiner Website den Evaluationsbericht zur Rezidivprophylaxe in der ambulanten Psychotherapie veröffentlicht. Die nun vorliegenden Ergebnisse zeigen, dass die Rezidivprophylaxe Eingang in die psychotherapeutische Versorgung gefunden hat und die Inanspruchnahme stetig steigt. Basis der Analyse sind Krankenkassendaten und insbesondere ambulante vertragsärztliche Abrechnungsdaten.

© Zerbor - stock.adobe.com

Verdacht auf Long-COVID: Ab 1. Januar 2025 kann Richtlinie des G-BA für eine zeitnahe und bedarfsgerechte Versorgung greifen

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Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) für eine koordinierte berufsgruppenübergreifende Versorgung bei Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, kann ab dem 1. Januar 2025 ihre Wirkung entfalten. Der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat zu diesem Stichtag nun die bislang noch ausstehenden Abrechnungsziffern für die in diesem Rahmen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zu erbringenden Leistungen festgelegt. Ziel der Long-COVID-Richtlinie des G-BA ist es u.a., dass die oft unspezifischen Symptome standardisiert abgeklärt werden und je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung die ambulanten Strukturen und Angebote bedarfsgerecht genutzt werden. Damit dies gelingt, soll eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein, die notwendigen Untersuchungen und Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten koordinieren.

© peterschreiber.media - stock.adobe.com

Mehr Sicherheit bei der Darmkrebsbehandlung – G-BA legt Mindestmengen für chirurgische Behandlungen fest

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Alle Krankenhäuser, die Darmkrebsoperationen durchführen, müssen künftig Mindestmengen bei der chirurgischen Behandlung des Kolon- und Rektumkarzinoms erfüllen: Für geplante Krebsoperationen am Dickdarm (Kolonkarzinomchirurgie) gilt dann eine Mindestmenge von 30, für Krebsoperationen am Enddarm (Rektumkarzinomchirurgie) eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort.

© wladimir1804 - stock.adobe.com

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Angaben zum Leistungsumfang werden schneller angepasst

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Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit bestimmten seltenen oder besonders schwer therapierbaren Erkrankungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute ein neues Verfahren beschlossen, mit dem die Anpassung der erkrankungsspezifisch definierten ASV-Leistungen schneller möglich wird.

© illustrissima - stock.adobe.com

Mammographie-Screening ab 1. Juli auch für Frauen von 70 bis 75 Jahren

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Das Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs wird ausgeweitet: Bisher können nur Frauen zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre teilnehmen. Ab 1. Juli 2024 ist eine Teilnahme bis zum Alter von 75 Jahren möglich. Der Anspruch endet also mit dem 76. Geburtstag. Die neu anspruchsberechtigten Frauen erhalten vorerst noch keine persönliche Einladung. Sie können sich aber ab dem 1. Juli 2024 bei den sogenannten Zentralen Stellen für einen Untersuchungstermin in einer wohnortnahen Screening-Einheit anmelden. Die letzte Früherkennungs-Mammographie muss bei dieser Terminanfrage mindestens 22 Monate her sein.

© Wayu - stock.adobe.com

Gebärmutterschleimhautkrebs: G-BA attestiert Immuntherapie erheblichen Zusatznutzen in neuem Anwendungsgebiet

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat der Immuntherapie Dostarlimab einen „erheblichen“ Zusatznutzen bei der Behandlung von Frauen mit erneut aufgetretenem Krebs der Gebärmutterschleimhaut (Endometriumkarzinom) attestiert: Wenn Dostarlimab in Kombination mit den Wirkstoffen Carboplatin und Paclitaxel bei einem Gebärmutterschleimhautkrebs mit hoher Mikrosatelliteninstabilität eingesetzt wird, verlängert sich die Überlebenszeit deutlich. Keinen Zusatznutzen konnte der G-BA hingegen erkennen, wenn Dostarlimab bei Frauen eingesetzt wird, bei denen der Gebärmutterschleimhautkrebs erstmals im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert wurde.

© Iona - stock.adobe.com

G-BA nimmt Gentherapie mit Eladocagene exuparvovec in die ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie auf

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat qualitätssichernde Mindestanforderungen für den Einsatz des neuartigen Wirkstoffs Eladocagene exuparvovec bei Patientinnen und Patienten mit einem Aromatischen-L-Aminosäure-Decarboxylase-(AADC)-Mangel beschlossen. Details regelt die neue Anlage V der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie; der Wirkstoff Eladocagene exuparvovec gehört zu Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMP).

F. Bockholdt

Behandlungen außerhalb der Richtlinien des Gemein­samen Bundesausschusses – juristische Perspektive

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Zusammenfassung

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung wird maßgeblich durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bestimmt. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für den ambulanten und den stationären Bereich.

In der vertragsärztlichen Versorgung dürfen neue Untersuchungs-...

© intheskies - stock.adobe.com

Erneute Zusatznutzenbewertung von Orphan Drugs nach Erreichen der Umsatzschwelle: Tebentafusp, Patisiran und Cannabidiol

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Bei der erneuten Nutzenbewertung von Orphan Drugs (Arzneimittel für seltene Erkrankungen) im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie kam der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zu sehr unterschiedlichen Bewertungsergebnissen. Für den Wirkstoff Tebentafusp konnte der beträchtliche Zusatznutzen bestätigt werden – hier hatte der pharmazeutische Unternehmer bereits für die Zulassung eine hochwertige Studie vorgelegt. Beim Wirkstoff Patisiran führte der Vergleich gegenüber einer aktiven Therapie zu einer deutlich veränderten Einschätzung des Zusatznutzens: von der Kategorie „beträchtlich“ auf „geringerer“. Für zwei Anwendungsgebiete des Wirkstoffes Cannabidiol konnten die vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegten Daten einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegen.

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G-BA vollzieht den gesetzlichen Verordnungsausschluss für das Abmagerungsmittel Wegovy® nach

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Arzneimittel, die zum Abnehmen eingesetzt werden, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Solche Arzneimittel gelten als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Dieser gesetzliche Verordnungsausschluss greift auch für das Fertigarzneimittel Wegovy® mit dem Wirkstoff Semaglutid, das zur Gewichtsreduktion zugelassen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Ausschluss als Kassenleistung heute durch einen Beschluss formal nachvollzogen und Wegovy®, auch bekannt als „Abnehmspritze“, in der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage II – Lifestyle-Arzneimittel) entsprechend gelistet. Die gesetzliche Regelung zum Verordnungsausschluss galt aber bereits zuvor. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Semaglutid, die nicht zur Gewichtsregulierung zugelassen sind und bei anderen Indikationen wie dem Diabetes mellitus Typ 2 angewendet werden, fallen nicht unter den gesetzlichen Verordnungsausschluss.

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Zwei Krebsarzneimittel erreichen Bewertungskategorie beträchtlicher Zusatznutzen

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Einen beträchtlichen Zusatznutzen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 15.2.24 bei zwei Krebsarzneimitteln mit neuem Anwendungsgebiet feststellen können:
– für Sacituzumab govitecan gegen Brustkrebs sowie
– für Trifluridin/Tipiracil (in Kombination mit Bevacizumab) gegen Dickdarmkrebs

© Sonja - stock.adobe.com

Systemische Therapie wird auch bei Kindern und Jugendlichen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

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Die Systemische Therapie steht künftig auch für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die entsprechende Änderung der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen. Für Erwachsene ist das Verfahren Systemische Therapie bereits seit dem Jahr 2020 eine Kassenleistung.

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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird auch bei Epilepsie und Augentumoren Kassenleistung

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Anforderungen an eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) für zwei weitere komplexe, schwer therapierbare Erkrankungen konkretisiert. Damit ist die spezielle Versorgungsform der ASV künftig auch bei zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie) sowie Tumoren des Auges möglich. Definiert wurden unter anderem die fachärztlichen Disziplinen, die in einem ASV-Team vorhanden sein müssen sowie die diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die Patientinnen und Patienten in Anspruch nehmen können. Nach Inkrafttreten der Beschlüsse können sich ASV-Teams bilden und den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen. Zudem legte der G-BA die beiden Erkrankungen fest, für die er im kommenden Jahr ein ASV-Angebot erarbeiten wird: allogene Stammzelltransplantation sowie Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung.

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Schnellere und bedarfsgerechtere Versorgung bei Verdacht auf Erkrankungen wie Long-COVID

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Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, sollen schneller und bedarfsgerechter behandelt werden. Mit diesem Ziel hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in einer neuen Richtlinie Anforderungen an die Versorgung der Patientinnen und Patienten definiert und sogenannte Versorgungspfade beschrieben. Versorgungspfade können bei den noch ungenügend erforschten Krankheitsbildern weitgehend sicherstellen, dass ein Erkrankungsverdacht sorgfältig und strukturiert abgeklärt wird. Zudem tragen sie dazu bei, dass nach der Diagnose die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Symptome zu lindern und den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen. Vorgesehen ist eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein. Sie übernimmt die notwendige spezifische Koordination bei Diagnostik und Therapie. So werden die bestehenden ambulanten Strukturen und Angebote je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung bedarfsgerecht genutzt und die richtigen Gesundheitsberufe eingebunden.

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Hüftgelenknahe Femurfraktur: Krankenhäuser können Nachweise zur Struktur- und Prozessqualität bis 31. Juli 2024 nachreichen

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Krankenhäuser müssen bis 31. Dezember 2023 erstmals nachweisen, dass sie die qualitätssichernden Mindestanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bei der operativen Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur erfüllen. Der G-BA legte nun fest, dass diese Nachweise bis spätestens 31. Juli 2024 nachgereicht werden können, sollte es aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten bei der fristgerechten Datenübermittlung oder Entgegennahme kommen. Die jeweils zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind durch den jeweiligen Absender oder Empfänger darüber zu informieren.

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G-BA – Versicherte können eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung auch zu künstlichem Hüftgelenk einholen

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In Deutschland werden im internationalen Vergleich überdurchschnittlich viele Hüftgelenksoperationen durchgeführt – jährlich bei ca. 240 000 Patientinnen und Patienten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute beschlossen, dass gesetzlich Versicherte künftig eine zweite ärztliche Meinung einholen können, wenn ihnen der Einsatz, der Wechsel oder auch die Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk empfohlen wird. Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die geplante Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Voraussichtlich ab 1. Juli 2024 können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Hüftgelenksoperationen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

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Disease-Management-Programme Neues Gesundheitsangebot bei Adipositas: G-BA schafft Voraussetzungen für DMP

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Voraussetzungen für ein strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm, DMP) Adipositas für Erwachsene geschaffen. Ziel des G-BA ist es, die vorhandenen Gesundheits- und Unterstützungsangebote für Patientinnen und Patienten mit krankhaftem Übergewicht zu verbessern. Wie bei allen Behandlungsprogrammen geht es auch beim DMP Adipositas generell darum, den Krankheitsverlauf der chronischen Erkrankung durch ein strukturiertes, bedarfsorientiertes und leitliniengerechtes Angebot positiv zu beeinflussen und die Lebensqualität der Betroffenen zu erhöhen. Zentral ist es, das zu hohe Körpergewicht zu reduzieren oder zumindest zu stabilisieren. Um diesen Behandlungserfolg zu erreichen und möglichst dauerhaft zu sichern, erhalten die DMP-Teilnehmenden neben einem differenzierten Behandlungsplan auch Schulungsangebote sowie individualisierte Empfehlungen zu Ernährung und Bewegung.

© Peakstock - stock.adobe.com

Mammographie-Screening künftig auch für Frauen von 70 bis 75 Jahren – G-BA passt Früherkennungsprogramm an

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die obere Altersgrenze für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm auf Brustkrebs angehoben. Zukünftig können auch Frauen im Alter von 70 bis 75 Jahren alle zwei Jahre am Mammographie-Screening teilnehmen. Damit sind bis zu drei zusätzliche Röntgen-Mammographien möglich. Aufgrund der dafür notwendigen Vorbereitungen sieht der G-BA eine Übergangslösung vor: Die neu anspruchsberechtigten Frauen erhalten vorerst keine persönliche Einladung, können sich aber voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024 selbst für einen Untersuchungstermin anmelden.

© chalongrat - stock.adobe.com

Medizinischer Notfall oder nicht? – G-BA definiert Vorgaben für die Ersteinschätzung in Notaufnahmen

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat entsprechend seines gesetzlichen Auftrags Vorgaben für ein qualifiziertes und standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren in Notaufnahmen von Krankenhäusern definiert. Er beschloss unter anderem Mindestanforderungen an das Verfahren, das digitale Assistenzsystem und die Qualifikation des beteiligten medizinischen Personals.

© Africa Studio - stock.adobe.com

Verordnung von medizinischem Cannabis: Regelungen des G-BA treten in Kraft

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Bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ab sofort die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den Beschluss des G-BA rechtlich geprüft und im Ergebnis nicht beanstandet. Damit konnte er am 30. Juni 2023 in Kraft treten. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt wurde, gilt diese auch weiterhin.

© Thomas Aumann - stock.adobe.com

G-BA stellt klar: Flüssige bis halbfeste Zubereitungen zur Wundbehandlung sind keine Verbandmittel – Verordnung bei Nutzennachweis möglich

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klargestellt, dass halbfeste bis flüssige, also „nicht formstabile“ Zubereitungen zur Wundbehandlung keine Verbandmittel sind. Denn solchen Medizinprodukten – beispielsweise in Form von Gelen, Lösungen oder Emulsionen – fehlen die Haupteigenschaften von Verbandmitteln, eine Wunde abzudecken und/oder Wundflüssigkeit aufzusaugen. Diese Produkte sind deshalb den sogenannten sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zuzuordnen.

© Africa Studio - stock.adobe.com

G-BA regelt Verordnung von medizinischem Cannabis bei schweren Erkrankungen:

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Keine zusätzlichen Anforderungen, die über die gesetzlich zwingenden und für den G-BA verbindlichen Verordnungsvoraussetzungen hinausgehen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Detailregelungen beschlossen, die zukünftig bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.

© mapo - stock.adobe.com

Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung ab 1. Januar auch vor geplanter Entfernung der Gallenblase

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Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur ärztlichen Zweitmeinung vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können dann bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten sind bei der Indikationsstellung auf den Anspruch zur Einholung einer Zweitmeinung hinzuweisen.