Der Sachverständige muss bei Erstellung seines Gutachtens „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachten (§ 276 BGB) und seiner Beurteilung den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zugrunde legen; weicht seine persönliche Auffassung davon ab, muss er dies deutlich machen und begründen...