Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2010 und vom 26.1.2016 ist die generelle Abgrenzung zwischen einem Befunderhebungsfehler und einem Diagnosefehler/Diagnoseirrtum für die Praxis weitgehend geklärt und kann im Einzelfall mit Hilfe des medizinischen Sachverständigen festgestellt werden:
Danach ist ein Diagnosefehler gegeben bei einer fehlerhaften Bewertung von erhobenen oder bereits vorliegenden Befunden, während ein Befunderhebungsfehler in der Unterlassung liegt, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, wobei zur Befunderhebung auch die sorgfältige und umfassende Anamnese zählten kann.
Ein Diagnosefehler wird auch nicht dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, wenn bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären.
(Versicherungsrecht 69 (2018) 24: 1491-1493)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
Danach ist ein Diagnosefehler gegeben bei einer fehlerhaften Bewertung von erhobenen oder bereits vorliegenden Befunden, während ein Befunderhebungsfehler in der Unterlassung liegt, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, wobei zur Befunderhebung auch die sorgfältige und umfassende Anamnese zählten kann.
Ein Diagnosefehler wird auch nicht dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, wenn bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären.
(Versicherungsrecht 69 (2018) 24: 1491-1493)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden