Es entspricht ständiger Rechtsprechung und der allgemeinen Auffassung in der Literatur, dass die Mitteilung, die Berufsunfähigkeitsleistungen einzustellen, nicht nur nachvollziehbar begründet sein muss, sondern auch dem Versicherungsnehmer diejenigen Informationen an die Hand geben muss, die er benötigt, um sein Prozessrisiko einzuschätzen.
Darüber hinaus ist es allgemein anerkannt, so das OLG, dem Versicherungsnehmer für die Abschätzung des Prozessrisikos die „unverkürzte Äußerung“ des medizinischen Sachverständigen vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden muss. „Unverkürzt“ bedeutet „im vollen Wortlaut“.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
(Versicherungsrecht 69 (2018) 4: 215-216)
Darüber hinaus ist es allgemein anerkannt, so das OLG, dem Versicherungsnehmer für die Abschätzung des Prozessrisikos die „unverkürzte Äußerung“ des medizinischen Sachverständigen vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden muss. „Unverkürzt“ bedeutet „im vollen Wortlaut“.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
(Versicherungsrecht 69 (2018) 4: 215-216)