Der Dokumentationsmangel selbst ist zwar grundsätzlich keine eigenständige „Anspruchsgrundlage“ für eine vertragliche oder deliktische Haftung; Dokumentationsmängel können aber in einem Arzthaftpflichtprozess beweisrechtliche Folgen nach sich ziehen. Hat der behandelnde Arzt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
Dokumentationspflichtige, aber trotzdem nicht dokumentierte Maßnahmen gelten somit zunächst als nicht erbracht. Ist der (in der Folge anzunehmende) Behandlungsfehler als schwer zu bewerten oder als Befundsicherungspflichtverletzung, kann der Dokumentationsmangel sogar zur Beweislastumkehr führen. So kann bei Verlust von EKG´s oder Röntgenaufnahmen infolge einer Verletzung der Pflicht, über ihren Verbleib jeder Zeit Auskunft geben zu können, indiziell von einer positiven Befundung ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom13.2.1996, AZ: VI ZR 402/94).
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
Dokumentationspflichtige, aber trotzdem nicht dokumentierte Maßnahmen gelten somit zunächst als nicht erbracht. Ist der (in der Folge anzunehmende) Behandlungsfehler als schwer zu bewerten oder als Befundsicherungspflichtverletzung, kann der Dokumentationsmangel sogar zur Beweislastumkehr führen. So kann bei Verlust von EKG´s oder Röntgenaufnahmen infolge einer Verletzung der Pflicht, über ihren Verbleib jeder Zeit Auskunft geben zu können, indiziell von einer positiven Befundung ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom13.2.1996, AZ: VI ZR 402/94).
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden