In den Vorinstanzen war die hiergegen klagende Betreuerin erfolgreich. Sie sei nicht als sogenannte Verfügende im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI anstelle des Geldinstituts zur Erstattung verpflichtet. Hiergegen hat sich der Rentenversicherungsträger mit seiner Revision gewandt. Sie ist erfolglos geblieben.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in Anspruch nehmen kann. Eine Fallkonstellation, in der von der Betreuerin angenommen werde könnte, sie sei Empfängerin im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI gewesen, liegt nicht vor. Die Klägerin kann aber als redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.
Zwar hat sie durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen sind ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. Sie durfte trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden. Daraus folgt bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine Haftungsfreistellung. Von dieser Haftungsfreistellung wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI erfasst.
Az.: B 13 R 9/16 R S. C.-J. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle - Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in Anspruch nehmen kann. Eine Fallkonstellation, in der von der Betreuerin angenommen werde könnte, sie sei Empfängerin im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI gewesen, liegt nicht vor. Die Klägerin kann aber als redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.
Zwar hat sie durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen sind ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. Sie durfte trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden. Daraus folgt bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine Haftungsfreistellung. Von dieser Haftungsfreistellung wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI erfasst.
Az.: B 13 R 9/16 R S. C.-J. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
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