Zu entscheiden war der Fall eines Zahnarztes, der in seinem Internetauftritt für eine ganzheitliche Behandlung durch Beseitigung von Störfeldern im Kiefer wirbt. Nach einer von ihm so bezeichnete "Herd- und Störfeldtestung" war er zu der Diagnose "mehrfaches Zahnherdgeschehen mit Abwanderungen von Eiweißverfallsgiften in den rechten Schläfen- und Hinterkopfbereich und bis in den Unterleib" gelangt. Darüber hinaus hatte er ein "Kieferknochenendystrophie-Syndrom" und einen "stillen Gewebsuntergang im Knochenmark" diagnostiziert.
Als Therapie hatte er die operative Entfernung sämtlicher Backenzähne und die gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens empfohlen und dann – operativ unter Lokalanästhesie – die Zähne Nr. 14, 15, 16 und 17 im rechten Oberkiefer und entfernt und den Kieferknochen in diesem Bereich "gründlich" ausgefräst. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Oberlandesgericht) hatte diese radikale Behandlungsmaßnahme des Zahnarztes bei der Klägerin zu schwerwiegenden, irreversiblen Gesundheitsschäden geführt (Verlust bzw. Teilverlust der Kau-, Gebiss- und Implantatfähigkeit).
Die Revision des beklagten Zahnarztes habe allerdings mit Recht gerügt, dass das Berufungsgericht die verantwortliche medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen beurteilt habe, der nicht über die erforderliche umfassende Sachkunde verfüge, kritisiert der BGH. Das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, einen auch mit der ganzheitlichen Zahnmedizin in Theorie und Praxis (!) vertrauten Sachverständigen zu beauftragen.
Diese letzten Ausführungen sind aus gutachtlicher Sicht allerdings sehr kritisch zu sehen: So gibt es keine allgemein akzeptierte Definition der „ganzheitlichen Zahnmedizin“. Auf der Homepage der Internationalen Gesellschaft für Ganzheitliche ZahnMedizin e.V. (GZM) etwa heißt es sehr unpräzise: „Die ganzheitliche Zahnmedizin beschäftigt sich mit Zusammenhängen im gesamten Körper und ganzheitlich arbeitende Zahnärzte erwerben zusätzliches Wissen in anderen medizinischen Bereichen, um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen.“
Weiter ist zu davon auszugehen, dass ein Zahnarzt, welcher mit der „ganzheitlichen Zahnmedizin“ nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis vertraut ist, selbst nach alternativmedizinischen Konzepten arbeitet wie mit einer solchen "Herd- und Störfeldtestung". Dazu führte Andreas Michalsen von der Charité – Universitätsmedizin Berlin und der Abteilung für Naturheilkunde am Immanuel Krankenhaus Berlin auf dem 11. Allgemeinmedizin-Update-Seminar am 12. und 13. Mai 2017 in Wiesbaden aus, dass eine Wirksamkeit solcher nicht wissenschaftlich fundierter „alternativer“ Therapien nicht belegt ist.
An einen (Gerichts-)Sachverständigen sind jedoch grundsätzlich folgende Forderungen zu richten: Begutachtung nach den Kriterien der wissenschaftlichen Medizin sowie Unvoreingenommenheit gegenüber den zu beurteilenden Methoden bei grundlegenden Kenntnissen darüber. Keinesfalls zu fordern ist dagegen, dass der Sachverständige Methoden selbst ausübt, von deren diagnostischen Aussagekraft bzw. therapeutischen Wirksamkeit er nicht überzeugt ist.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden