Versicherter beantragt Anerkennung seiner Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit
Ein jetzt 63-jähriger Mann aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg war knapp 4 Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt zu haben. Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden.
Verursachung der Atemwegserkrankung durch Tonerstaub nicht nachgewiesen
Die Darmstädter Richter holten weitere Sachverständigengutachten ein und gaben schließlich der Unfallversicherung Recht. Bei dem Versicherten, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten habe, lägen zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei.
Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand könne nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden. Dies setze allerdings - wie die Sachverständigengutachten gezeigt hätten - einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus.
Hierzu sei der Versicherte jedoch im konkreten Fall nicht bereit gewesen.
Der Auffassung des Sozialgerichts, dass die im Rahmen einer Begutachtung durchgeführte - positive - nasale Provokationstestung den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der bei dem Versicherten festgestellten Rhinopathie belege, folgten die Richter des Landessozialgerichts nicht.
(AZ L 9 U 159/15 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (...)
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (...).
Anlage 1 zur BKV
Nr. 4301: Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts