Bevor das Screeningangebot von Versicherten wahrgenommen werden kann, muss der Bewertungsausschuss noch die Frage der ärztlichen Vergütung regeln. Hierfür haben die Vertragspartner — Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) — nun bis zu sechs Monate Zeit. Dies sieht die gesetzliche Regelung in § 87 Abs. 5b SGB V vor.
Die Details des neuen Screenings auf Bauchaortenaneurysmen hatte der G-BA im Oktober 2016 beschlossen. Das Inkrafttreten der Richtlinie verknüpfte der G-BA jedoch mit dem Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Versicherteninformation.
Die im März 2017 beschlossene Versicherteninformation (272,8 kB, PDF) erläutert die Hintergründe für diese Früherkennungsuntersuchung: Wie sie abläuft, welche Vor- und Nachteile sie besitzt und welche Folgen sich ergeben können. Anspruchsberechtigte Männer sollen — ergänzend zum ärztlichen Aufklärungsgespräch — mit diesen Informationen in ihrer Entscheidung über eine Teilnahme am Screening unterstützt werden.
Die Versicherteninformation kann von den Kassenärztlichen Vereinigungen ab sofort über das Online-Bestellsystem des G-BA angefordert werden. Arztpraxen beziehen die Versicherteninformation über ihre Kassenärztliche Vereinigung.
Früherkennungsuntersuchung auf Bauchaortenaneurysmen
Die Bauchaorta (Bauchschlagader) ist das größte Blutgefäß in der Bauchhöhle, ihr Durchmesser ist in der Regel kleiner als 3 Zentimeter. Bildet sich an einem Gefäß eine Ausbuchtung, spricht man von einem Aneurysma. Meistens verursacht ein Aneurysma keinerlei Beschwerden und bleibt deshalb unbemerkt. In seltenen Fällen können Aneurysmen reißen und es kommt zu einer lebensbedrohlichen Notfallsituation.
Bei der Früherkennungsuntersuchung auf Bauchaortenaneurysmen wird mit einem Ultraschallgerät der Durchmesser des Blutgefäßes gemessen. Bei einem Durchmesser ab 5,5 Zentimetern ist das Risiko für ein Reißen des Gefäßes vergleichsweise hoch, sodass dann meist ein operativer Eingriff empfohlen wird. Bei kleineren Aneurysmen sollte regelmäßig kontrolliert werden, ob sie sich weiter ausdehnen, um gegebenenfalls später operativ eingreifen zu können.
Hintergrund — Früherkennungsuntersuchungen
Der G-BA legt in Richtlinien fest, welche Früherkennungsleistungen unter welchen Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Er prüft, ob die Leistung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse erforderlich ist. Dabei ist abzuklären, ob die betreffende Krankheit wirksam behandelt werden kann und der Behandlungserfolg davon abhängt, dass sie früh entdeckt wird. Zudem müssen die verfügbaren Testverfahren unschädlich sein und Vor- und Frühstadien der Krankheit zuverlässig erkennen. Früherkennungsuntersuchungen werden denjenigen Versichertengruppen angeboten, die nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen deutlich davon profitieren.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung von Früherkennungsuntersuchungen für Erwachsene sind §§ 92 und 25 SGB V.Bevor das Screeningangebot von Versicherten wahrgenommen werden kann, muss der Bewertungsausschuss noch die Frage der ärztlichen Vergütung regeln. Hierfür haben die Vertragspartner — Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) — nun bis zu sechs Monate Zeit. Dies sieht die gesetzliche Regelung in § 87 Abs. 5b SGB V vor.
Die Details des neuen Screenings auf Bauchaortenaneurysmen hatte der G-BA im Oktober 2016 beschlossen. Das Inkrafttreten der Richtlinie verknüpfte der G-BA jedoch mit dem Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Versicherteninformation.
Die im März 2017 beschlossene Versicherteninformation (272,8 kB, PDF) erläutert die Hintergründe für diese Früherkennungsuntersuchung: Wie sie abläuft, welche Vor- und Nachteile sie besitzt und welche Folgen sich ergeben können. Anspruchsberechtigte Männer sollen — ergänzend zum ärztlichen Aufklärungsgespräch — mit diesen Informationen in ihrer Entscheidung über eine Teilnahme am Screening unterstützt werden.
Die Versicherteninformation kann von den Kassenärztlichen Vereinigungen ab sofort über das Online-Bestellsystem des G-BA angefordert werden. Arztpraxen beziehen die Versicherteninformation über ihre Kassenärztliche Vereinigung.
Früherkennungsuntersuchung auf Bauchaortenaneurysmen
Die Bauchaorta (Bauchschlagader) ist das größte Blutgefäß in der Bauchhöhle, ihr Durchmesser ist in der Regel kleiner als 3 Zentimeter. Bildet sich an einem Gefäß eine Ausbuchtung, spricht man von einem Aneurysma. Meistens verursacht ein Aneurysma keinerlei Beschwerden und bleibt deshalb unbemerkt. In seltenen Fällen können Aneurysmen reißen und es kommt zu einer lebensbedrohlichen Notfallsituation.
Bei der Früherkennungsuntersuchung auf Bauchaortenaneurysmen wird mit einem Ultraschallgerät der Durchmesser des Blutgefäßes gemessen. Bei einem Durchmesser ab 5,5 Zentimetern ist das Risiko für ein Reißen des Gefäßes vergleichsweise hoch, sodass dann meist ein operativer Eingriff empfohlen wird. Bei kleineren Aneurysmen sollte regelmäßig kontrolliert werden, ob sie sich weiter ausdehnen, um gegebenenfalls später operativ eingreifen zu können.
Hintergrund — Früherkennungsuntersuchungen
Der G-BA legt in Richtlinien fest, welche Früherkennungsleistungen unter welchen Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Er prüft, ob die Leistung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse erforderlich ist. Dabei ist abzuklären, ob die betreffende Krankheit wirksam behandelt werden kann und der Behandlungserfolg davon abhängt, dass sie früh entdeckt wird. Zudem müssen die verfügbaren Testverfahren unschädlich sein und Vor- und Frühstadien der Krankheit zuverlässig erkennen. Früherkennungsuntersuchungen werden denjenigen Versichertengruppen angeboten, die nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen deutlich davon profitieren.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung von Früherkennungsuntersuchungen für Erwachsene sind §§ 92 und 25 SGB V.
Pressemittelung Gemeinsamer Bundesausschuss, Berlin