In letzter Zeit ist nun nach den Ausführungen von Brusis zu beobachten, dass von Seiten der Krankenkassen und auch der Hörgeräteakustiker vermehrt eine Bestimmung des Schwerhörigkeitsgrade nach der (auch schon älteren) WHO- Tabelle (WHO 1 bis 4) erfolgt. Diese bestimmt nicht getrennt den Hörverlust für beide Ohren, sondern den Mittelwert des Hörverlustes in den Frequenzen 500, 1000, 2000 und 4000 Hz auf dem besseren Ohr, ohne dass eine sprachaudiometrische Untersuchung zusätzlich herangezogen wird. Hierdurch kann es dazu kommen, dass bei einem normal hörenden Ohr und einer Taubheit des Gegenrohres ein Schwerhörigkeit WHO 0, also der Befund „keine Schwerhörigkeit“, zu bestimmen ist. Die Tabelle wird u.a. auch von den Krankenkassen dazu benutzt, eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (WHO 4) abzugrenzen, was hinsichtlich eines erhöhten Festbetrages bei einer hörprothetischen Versorgung von Bedeutung ist. Nach den Tabellen nach Röser wäre eine entsprechende Schwerhörigkeit aber schon bei geringeren Schwellenverlusten des Tonaudiogramms zu errechnen, sodass bei Benutzung der WHO-Tabelle eine Schlechterstellung der Betroffenen erfolgt. Hier sieht der Autor einen Widerspruch zum BSG-Urteil zur Hörgeräteversorgung vom 17.12.2009. Auch unterscheidet die Auswertung nach der WHO-Tabelle nicht zwischen einer Innenohrschwerhörigkeit und einer Mittelohrschwerhörigkeit, wobei letztere hörprothetisch erheblich besser zu versorgen ist als reine Innenohrschwerhörigkeit. Nach Fazit des Autors ist die Tabelle damit für die Benutzung in Deutschland nicht geeignet.
Brusis T: Aus der Gutachtenpraxis: Einteilung der Schwerhörigkeit nach WHO-Kriterien. Laryngo-Rhino-Otol 96,(2017):45
E.Losch, Frankfurt/Main
Brusis T: Aus der Gutachtenpraxis: Einteilung der Schwerhörigkeit nach WHO-Kriterien. Laryngo-Rhino-Otol 96,(2017):45
E.Losch, Frankfurt/Main