„Es ist sehr zu begrüßen, dass der Gesetzgeber dem besonderen Bedarf an vorbeugenden Leistungen von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen einen eigenen Stellenwert eingeräumt hat. Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen sind in vielen Fällen nur eingeschränkt dazu in der Lage, die für den Erhalt der Mundgesundheit erforderliche tägliche Mundpflege durchzuführen. Mit der neuen Richtlinie hat der G-BA nun klar geregelt, auf welche konkreten zahnärztlichen Leistungen regelmäßig ein Anspruch besteht“, erläuterte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Zahnärztliche Behandlung.
Die wichtigsten neuen Leistungen
Erhebung des Mundgesundheitsstatus
Bei der zahnärztlichen Erhebung des Mundgesundheitsstatus wird der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes beurteilt. Die Statuserhebung bildet die Grundlage für einen individuellen Mundgesundheitsplan. Die Erhebung erfolgt einmal im Kalenderjahr.
Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans
Der individuell zu erstellende Mundgesundheitsplan umfasst Maßnahmen, mit denen die Mundgesundheit gezielt gefördert werden soll. Insbesondere geht es um Empfehlungen zur Zahnhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung/Linderung von Mundtrockenheit.
Die Erstellung beziehungsweise Anpassung des Mundgesundheitsplans erfolgt einmal im Kalenderjahr.
Aufklärung zur Mundgesundheit
Bei der Mundgesundheitsaufklärung werden den Versicherten und ggf. Helfenden die empfohlenen Maßnahmen erläutert und ggf. auch praktisch demonstriert. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt – in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans – einmal im Kalenderjahr.
Entfernung harter Zahnbeläge
Die Versicherten haben regelmäßig – einmal im Kalenderhalbjahr – Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge.
Der Beschluss zur Erstfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 1. Juli 2018 in Kraft.
Hintergrund
Versicherte mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI sowie Versicherte, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, haben gemäß § 22a SGB V Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.
Der G-BA wurde mit Ergänzung des neuen § 22a SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes beauftragt, in einer Richtlinie das Nähere zu Art und Umfang dieser Leistungen zu regeln.
Die wichtigsten neuen Leistungen
Erhebung des Mundgesundheitsstatus
Bei der zahnärztlichen Erhebung des Mundgesundheitsstatus wird der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes beurteilt. Die Statuserhebung bildet die Grundlage für einen individuellen Mundgesundheitsplan. Die Erhebung erfolgt einmal im Kalenderjahr.
Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans
Der individuell zu erstellende Mundgesundheitsplan umfasst Maßnahmen, mit denen die Mundgesundheit gezielt gefördert werden soll. Insbesondere geht es um Empfehlungen zur Zahnhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung/Linderung von Mundtrockenheit.
Die Erstellung beziehungsweise Anpassung des Mundgesundheitsplans erfolgt einmal im Kalenderjahr.
Aufklärung zur Mundgesundheit
Bei der Mundgesundheitsaufklärung werden den Versicherten und ggf. Helfenden die empfohlenen Maßnahmen erläutert und ggf. auch praktisch demonstriert. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt – in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans – einmal im Kalenderjahr.
Entfernung harter Zahnbeläge
Die Versicherten haben regelmäßig – einmal im Kalenderhalbjahr – Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge.
Der Beschluss zur Erstfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 1. Juli 2018 in Kraft.
Hintergrund
Versicherte mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI sowie Versicherte, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, haben gemäß § 22a SGB V Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.
Der G-BA wurde mit Ergänzung des neuen § 22a SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes beauftragt, in einer Richtlinie das Nähere zu Art und Umfang dieser Leistungen zu regeln.