Beim Kläger wurde 1992 ein bösartiges Geschwulst diagnostiziert und dieses operativ entfernt. Ob-wohl diese Krebsbehandlung sich später als erfolgreich erwies, stellte das zuständige Versorgungs-amt beim Kläger im Januar 1993 einen Grad der Behinderung mit 50 seit dem 1. Juli 1992 fest. Dies entspricht den Vorschriften über die sogenannte Heilungsbewährung. Sie sehen bei bestimmten schweren Krebserkrankungen wie derjenigen des Klägers während eines Zeitraums von fünf Jahren pauschal die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor. Denn in dieser Zeit kommen häufig Rückfälle vor; die Angst davor verschlimmert für die Betroffenen die ohnehin erheblichen Auswirkun-gen der Krebstherapie. Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung richtet sich der Grad der Behin-derung dann aber nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Betroffenen. Diesen zu überprü-fen hatte das Versorgungsamt aber im Fall des Klägers trotz Ablaufs der Heilungsbewährung, also ab 1997, versäumt. Stattdessen hatte es ihm sogar einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis aus-gestellt. Erst 2012 holte das Versorgungsamt die versäumte Überprüfung nach und entzog dem Klä-ger für die Zukunft seinen Schwerbehindertenstatus.
Zu Recht, wie das Bundesozialgericht jetzt entschieden hat. Bereits 1997 rechtfertigte der Gesund-heitszustand des Klägers seinen Schwerbehindertenstatus nicht mehr. Seine Krebserkrankung war nicht wieder aufgetreten, ansonsten war er weitgehend gesund. Die jahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes macht die Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, für alle Zeiten seinen Status als Schwerbehinderter behalten zu können, obwohl sein Gesundheitszustand dies schon lange nicht mehr rechtfertigte. Das Versorgungsamt hatte sein Aufhebungsrecht auch nicht verwirkt. Es hatte dem Kläger niemals ausdrücklich zu verstehen gege-ben, trotz der Besserung seines Zustands auf die Aufhebung verzichten zu wollen. Das lange Untätig-bleiben des Versorgungsamtes allein führte nicht zur Verwirkung. Auch die unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises begründete für sich genommen keine Rechte, sondern dokumen-tierte nur die zu Grunde liegende Feststellung. Sie aufzuheben hatte das Versorgungsamt lediglich aus Versehen unterlassen.
Az.: B 9 SB 2/15 R W. ./. Land Baden-Württemberg
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