Der 1940 geborene, schwerbehinderte Kläger, der mit seiner Ehefrau in einem Haushalt lebt, erhält nur eine geringe Rente und bezieht von dem beklagten Sozialhilfeträger seit Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Er beantragte erfolglos zusätzlich als Altenhilfe die Übernahme von Kosten für monatlich jeweils eine Fahrt zum Besuch des Elterngrabes in Oberfranken und zum Besuch seines Bruders in Hagen (insgesamt Fahrkosten für rund 1000 km pro Monat) sowie für den monatlichen Besuch kultureller Veranstaltungen; den notwendigen Aufwand bezifferte er mit insgesamt rund 200 Euro monatlich.
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialhilfeträgers bestätigt. Der Kläger hat keinen weiter gehenden Anspruch auf Altenhilfe nach § 71 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Zwar ist er ein "alter Mensch" im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch; denn hierunter fallen jedenfalls Personen, die die Altersgrenze für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter erreicht haben. Der Tatbestand der Altenhilfe setzt aber darüber hinaus Bedarfe wegen "altersbedingten Schwierigkeiten" voraus, was sich aus der gesamten Systematik des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch, aber auch aus den in § 71 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch genannten Zwecken der Altenhilfe ("Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen") ergibt. Es kann sich mithin durchaus um Bedarfe handeln, die auch bei jüngeren Menschen bereits bestehen, die aber erst unter dem Gesichtspunkt altersbedingter Auswirkungen - insbesondere der drohenden Vereinsamung und Isolation beziehungsweise der zunehmenden körperlichen oder geistigen Schwäche - durch Leistungen der Altenhilfe ergänzt werden sollen.
Ob und in welchen Fällen die Übernahme von Kosten für Grabbesuche bei alten Menschen überhaupt geeignet ist, altersbedingten Schwierigkeiten entgegen zu wirken, konnte offen bleiben; insoweit liegt jedenfalls beim Kläger keine spezifisch altersbedingte Bedarfslage vor. Seine Entscheidung, sich vermehrt um die Grabstelle seiner Eltern zu kümmern, weist keine Bezüge zu "altersbedingten Schwierigkeiten" auf. Nichts anderes gilt angesichts der von ihm geschilderten und bestehenden Lebensumstände für die übrigen geltend gemachten Bedarfe. Insbesondere durch das eheliche Zusammenleben ist er objektiv in ein soziales Netz eingebunden. Gleichwohl bestehende altersspezifische Probleme sind nicht vorgetragen und bedürfen deshalb auch keiner weiteren Prüfung.
Medieninformation des Bundessozialgerichts, Kassel