Gesetzentwurf lässt Unterscheidung der Sachgebiete vermissen
Vornehmlich werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die gutachterliche Tätigkeit bei Gericht herangezogen. Nur, wenn kein öbuv. Sachverständiger Gutachten erstatten kann, ist nach der ZPO ein weiterer Gutachter zu verpflichten. Für öbuv. Sachverständige gelten u.a. die Bestellungsgrundlagen der Industrie- und Handels- und Handwerkskammern. Die öffentliche Bestellung als höchstes Qualitätsmerkmal fordert die besonders hohe Sachkunde respektive das überdurchschnittliche Fachwissen, den Nachweis der persönlichen Unabhängigkeit sowie die langjährige Praxiserfahrung. Zudem verpflichten sich diese Sachverständige mit der Vereidigung zur unparteiischen, unabhängigen und weisungsfreien Aufgabenerfüllung. Gerichte sehen die öbuv. Sachverständigen als wichtige Säule der Justiz. Die Krux: eine öffentliche Bestellung und Vereidigung auf den Gebieten Medizin, Psychologie, Psychiatrie, etc. gibt es nicht. „Ergo können hier auch diese besonderen Qualifikationen, die ein öbuv. Sachverständiger mitbringt, nicht nachgewiesen werden. Der BVS meint, dass das Vorhandensein der überdurchschnittlichen Sachkunde, der Nachweis der Berufserfahrung und der Integrität, gute Bausteine für ein Qualitätssicherungssystem in diesem Bereich sind. Natürlich sind wir auch bereit, hier unterstützend zur Seite zu stehen. Den Entwurf in seiner jetzigen Form – pauschalisierend und alle über einen Kamm scherend – kritisieren wir scharf“, so Schmidbauer.
Ordnungsgelder sollen bei Verstößen steigen – Pauschalisierung aller Sachverständigen
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts sieht eine Reihe gut gemeinter, aber teils nicht praxisnaher Umsetzungen vor. Neben der Forderung nach Neutralität, Unabhängigkeit und Parteilosigkeit (Vermeidung des Interessenskonfliktes) sollen künftig die Ordnungsgelder bei Verstoß empfindlich – auf bis zu Euro 3.000 - steigen sowie der Anspruch auf Vergütung zur Gänze entfallen können. Eine Drohgebärde in alle Richtungen, so sieht es der BVS, denn diese Attribute gelten bereits für öbuv. Sachverständigen.
Verkürzung der Gerichtsverfahren – präventiver Zeitdruck ohne Berücksichtigung der Umstände
Im Weiteren legt die geplante Gesetzesänderung fest, dass, gerade in Zivilprozessen, die zügige Durchführung des Gerichtsverfahrens gewährleistet werden soll. Entsprechend müssen die Gutachten in angemessener Zeit erstellt werden. Verständlich, möglichst effizient Gerichtsprozesse durchzuführen. „Doch mangels der eigenen Sachkunde kann ein Gericht nur im Ausnahmefall entscheiden, mit welchem zeitlichen und auch technischen Aufwand ein Gutachten erstellt werden kann“, kontert Willi Schmidbauer. „Die momentane Auslastung, ggf. Reihenfolge verschiedener Gutachten, etc. sind zu berücksichtigen. Das ist von Vorneherein die latente Unterstellung, Sachverständige arbeiten zeitverzögernd. Nicht nur dies kann zu Missstimmung aller involvierten Parteien führen, sondern auch, dass ein Sachverständiger von vorne herein eine Fristenverlängerung beantragt, damit er nicht in Verzug kommt und auch keine Sanktionen zu fürchten braucht. Zudem bleiben die verschiedenen Verfahrensarten völlig unberücksichtigt bei diesem Punkt. Im schlimmsten Fall setzt sich der Nachwuchsmangel, den wir jetzt schon spüren, fort, denn mit ungerechtfertigten Verschärfungen wird auch die gerichtliche Gutachtertätigkeit unattraktiv. Zumal die Betreffenden in der freien Wirtschaft selbstverständlich mehr verdienen können.“
Die Lösung – klar definierte Qualitätssicherungssysteme
„Zusammengefasst muss ich sagen: es ist zu bezweifeln, ob diese Änderungen die beklagten Mängel beseitigen können und praktikabel sind. Die Parameter sind falsch definiert. Unverständlich, dass die Einwände und Empfehlungen der Sachverständigenverbände und der Bestellungskörperschaften so rigoros übergangen wurden. Aber wir werden weiterhin die Gespräche suchen“, resümiert Willi Schmidbauer. Der BVS sieht vor allem in der Einführung von Qualitätssicherungssystemen die Grundlage, dass mangelhafte Gutachten und unqualifizierte Sachverständige künftig die Ausnahme bleiben. Vorlage könnten die Bestellungskriterien der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sein, die sich über Jahrzehnte in der Praxis bewährt haben.
Pressemitteilung b.v.s.