Der Autor begrüßt die Entscheidung insbesondere im Hinblick darauf, dass der Senat es offen gelassen hat, ob im Einzelfall eine sportliche Betätigung auch dann, wenn sie sich im Rahmen eines allgemein üblichen Aufwandes für eine gesunde Lebensführung hält, die Teilhabe beeinträchtigt. Nach seiner Ansicht ist dies denkbar, wenn aufgrund des Sports die Gestaltung des Tagesablaufs stark eingeschränkt ist. Er weist jedoch darauf hin, dass sich dies in der Praxis nur schwer nachweisen lassen wird. Des Weiteren begrüßt er die Entscheidung, weil in ihr Rechtsfragen zur Dokumentation der Blutzuckerselbstkontrolle beziehungsweise der Insulindosen als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und zur Schwerbehinderung aufgrund des Therapieaufwandes für das Spritzen von Insulin und das Messen des Blutzuckerwertes geklärt wurden.
Rechtsanwalt Oliver Ebert, Vorsitzender des Ausschusses Soziales der ärztlichen Fachgesellschaft DDG (Deutsche Diabetes-Gesellschaft)
(Ebert: Grad der Behinderung bei Diabetes Mellitus – BSG, Urt. v. 02.12.2010 – B 9 SB 3/09; Forum C, Beitrag C1-2012 unter www.reha-recht.de; 27.01.2012)