Alkoholkranke Patientinnen und Patienten, die auf eine Abstinenztherapie hingeführt werden sollen, können damit übergangsweise Mittel zur Behandlung ihrer Abhängigkeit erhalten, die für die Reduktion des Alkoholkonsums zugelassen sind. Die Patientenvertretung im G-BA trägt den Beschluss mit.
„Übergeordnetes Ziel der Behandlung der Alkoholabhängigkeit bleibt die völlige Abstinenz. Diese hat sich in der medizinischen Rehabilitation und im Bereich der Selbsthilfe bewährt. Allerdings kann es Fälle geben, in denen ein Therapieplatz nicht direkt zur Verfügung steht. Um dafür eine möglichst versorgungsnahe Regelung im Sinne der betroffenen Menschen zu finden, hat der G-BA mit dem heutigen Beschluss über die Möglichkeit entschieden, in diesen Fällen ausnahmsweise ein Medika-ment zulasten der GKV zu verordnen, das zunächst der Reduktion der Trinkmenge dient“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses.
„Dementsprechend sind solche Arzneimittel künftig für Patientinnen und Patienten verordnungsfähig, die zur Abstinenz bereit sind, aber noch keinen Therapieplatz gefunden haben. Eine medikamentöse Therapie soll Betroffene dabei unterstützen, weniger Alkohol zu trinken und auf diese Weise zu einer Abstinenztherapie bewegen“, so Hecken weiter.
In den genannten Fällen können entsprechende Arzneimittel bis zu drei Monate zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. In begründeten Ausnahmen kann die Verordnung maximal um weitere drei Monate verlängert werden. Die Einleitung einer medikamentösen Therapie muss durch Ärztinnen und Ärzte erfolgen, die nachweislich Erfahrungen mit der Behandlung von Alkoholabhängigkeit haben.
Hecken betonte: „Der G-BA hält - im Vergleich zur Trinkmengenreduktion - weiterhin die Abstinenztherapie für die zweckmäßigere Behandlungsform zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit. Die Verordnung von Arzneimitteln zur Trinkmengenreduktion wird daher an die in der heutigen Entscheidung festgelegten Einschränkungen geknüpft.“
Alkoholabhängigkeit gilt nicht nur in Deutschland als Volkskrankheit. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) ist der Alkoholkonsum bei Erwachsenen gleichbleibend hoch. In Deutschland sterben jedes Jahr etwa 74 000 Menschen an den Folgen von Alkoholmissbrauch. Die direkten Kosten der Behandlung alkoholbezogener Krankheiten werden dem Jahrbuch Sucht zufolge mit jährlich etwa zehn Milliarden Euro angegeben. Rund 9,5 Millionen Menschen konsumieren Alkohol in riskanter Weise, 1,3 Millionen Menschen sind als alkoholabhängig diagnostiziert.
Der G-BA ist gesetzlich ermächtigt, die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln zu beschließen. Zu diesem Zweck kann er die Verordnungsfähigkeit von Medikamenten insbesondere dann einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ein Arzneimittel unzweckmäßig ist oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und tragende Gründe werden auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
https://www.g-ba.de/beschluesse/zum-aufgabenbereich/7/
Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. Februar 2014
„Übergeordnetes Ziel der Behandlung der Alkoholabhängigkeit bleibt die völlige Abstinenz. Diese hat sich in der medizinischen Rehabilitation und im Bereich der Selbsthilfe bewährt. Allerdings kann es Fälle geben, in denen ein Therapieplatz nicht direkt zur Verfügung steht. Um dafür eine möglichst versorgungsnahe Regelung im Sinne der betroffenen Menschen zu finden, hat der G-BA mit dem heutigen Beschluss über die Möglichkeit entschieden, in diesen Fällen ausnahmsweise ein Medika-ment zulasten der GKV zu verordnen, das zunächst der Reduktion der Trinkmenge dient“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses.
„Dementsprechend sind solche Arzneimittel künftig für Patientinnen und Patienten verordnungsfähig, die zur Abstinenz bereit sind, aber noch keinen Therapieplatz gefunden haben. Eine medikamentöse Therapie soll Betroffene dabei unterstützen, weniger Alkohol zu trinken und auf diese Weise zu einer Abstinenztherapie bewegen“, so Hecken weiter.
In den genannten Fällen können entsprechende Arzneimittel bis zu drei Monate zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. In begründeten Ausnahmen kann die Verordnung maximal um weitere drei Monate verlängert werden. Die Einleitung einer medikamentösen Therapie muss durch Ärztinnen und Ärzte erfolgen, die nachweislich Erfahrungen mit der Behandlung von Alkoholabhängigkeit haben.
Hecken betonte: „Der G-BA hält - im Vergleich zur Trinkmengenreduktion - weiterhin die Abstinenztherapie für die zweckmäßigere Behandlungsform zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit. Die Verordnung von Arzneimitteln zur Trinkmengenreduktion wird daher an die in der heutigen Entscheidung festgelegten Einschränkungen geknüpft.“
Alkoholabhängigkeit gilt nicht nur in Deutschland als Volkskrankheit. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) ist der Alkoholkonsum bei Erwachsenen gleichbleibend hoch. In Deutschland sterben jedes Jahr etwa 74 000 Menschen an den Folgen von Alkoholmissbrauch. Die direkten Kosten der Behandlung alkoholbezogener Krankheiten werden dem Jahrbuch Sucht zufolge mit jährlich etwa zehn Milliarden Euro angegeben. Rund 9,5 Millionen Menschen konsumieren Alkohol in riskanter Weise, 1,3 Millionen Menschen sind als alkoholabhängig diagnostiziert.
Der G-BA ist gesetzlich ermächtigt, die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln zu beschließen. Zu diesem Zweck kann er die Verordnungsfähigkeit von Medikamenten insbesondere dann einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ein Arzneimittel unzweckmäßig ist oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und tragende Gründe werden auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
https://www.g-ba.de/beschluesse/zum-aufgabenbereich/7/
Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. Februar 2014