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Bayerisches LSG vom 3. August 2023 - L 17 U 92/23 B

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2023 aufgehoben und die Kosten für das auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten des K vom 23.07.2018 auf die Staatskasse übernommen.

 

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse übernommen.

 

 

Gründe

 

I.

 

In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger, Berufungskläger und hiesige Antragsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) von der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; nachfolgend: BK 2108) sowie die Gewährung von Leistungen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Übernahme der Kosten eines auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse.

 

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) zunächst von Amts wegen (§ 106 SGG) das Gutachten des H (Chirurg, Unfallchirurg, Spezielle Unfallchirurgie, Sozialmedizin, Sportmedizin, Chirotherapie) vom 22.05.2017 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien bei Osteochondrose und Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 bestünden. Unter Annahme einer ausreichenden beruflichen Exposition aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Altenpfleger seit 1989 sei dennoch eine berufliche Verursachung des lumbalen Bandscheibenschadens nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen. Es handele sich um eine Konstellation B5 oder B6 der Konsensempfehlungen zur Begutachtung bei bandscheibenbedingten Lendenwirbelsäulenerkrankungen (nachfolgend: Konsensempfehlungen). Eine BK 2108 könne nicht bejaht werden.

 

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ist anschließend das Gutachten des K (Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin, Chirotherapie, Sportmedizin, Ernährungsmedizin, Schmerzmedizin) vom 23.07.2018 eingeholt worden. Der Sachverständige ist zu der Einschätzung gekommen, der Kläger leide unter einem degenerativen Lendenwirbelsäulensyndrom, welches auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen und damit als BK 2108 anzuerkennen sei.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2019 (S 12 U 82/16) hat das SG die Klage abgewiesen. Auch unter Annahme des Vorliegens der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 seien jedenfalls die medizinischen Voraussetzungen dieser Berufskrankheit nicht erfüllt. Denn in der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) weiterhin maßgeblichen sog. Konsensempfehlungen bestehe hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Krankheitsbild des Klägers im Bereich der Wirbelsäule und seinen beruflichen Belastungen entweder kein Konsens oder ein solcher Zusammenhang werde als nicht wahrscheinlich angesehen. Das Gericht folge dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des H Dem Ergebnis der Bewertung durch K könne sich das Gericht demgegenüber nicht anschließen, weil der Sachverständige das Krankheitsbild des Klägers nicht unter Berücksichtigung der sog. Konsensempfehlungen einordne.

 

Im anschließenden Berufungsverfahren L 17 U 96/19 hat keine weitere Begutachtung stattgefunden. In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 06.08.2019 hat der damals als Berichterstatter zuständige Vorsitzende Richter am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 23.04.2015 (B 2 U 6/13) auf die Unzulänglichkeiten der behördlichen Sachverhaltsaufklärung, der verfahrensgegenständlichen Bescheide und der eingeholten Gutachten hingewiesen; der medizinische Sachverhalt sollte weiter aufgeklärt werden. Mit einem gesonderten gerichtlichen Schreiben vom 12.09.2019 ist zudem mitgeteilt worden, dass die Anerkennung der Lendenwirbelsäulenerkrankung des Klägers bereits am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung "Unterlassungszwang" scheitere. Auf der Grundlage eines Vergleichsvorschlags des LSG mit Beschluss vom 28.10.2019 hat sich die Beklagte daraufhin - für den Fall der Aufgabe aller wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und nach entsprechender Antragstellung durch den Kläger - zu weiteren Ermittlungen sowie einer erneuten rechtsbehelfsfähigen Entscheidung bereit erklärt; der Kläger seinerseits hat die Berufung für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 11.12.2019 hat das LSG festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten habe, weil die behördliche Sachverhaltsaufklärung völlig unzureichend gewesen sei.

 

Mit Schreiben vom 01.02.2023 hat die Bevollmächtigte des Klägers die Übernahme der Kosten für das Gutachten nach § 109 SGG auf die Staatskasse beantragt.

 

Mit Beschluss vom 21.03.2023 (S 12 U 82/16) hat das SG den Antrag abgelehnt. Bei der gerichtlichen Ermessensentscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse sei zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen habe. Nicht entscheidend sei, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst habe. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt sei es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt habe, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknehme. Unter Beachtung dieser Grundsätze seien vorliegend die Kosten für das Gutachten des K nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gericht könne nicht erkennen, dass dieses Gutachten die weitere Sachverhaltsaufklärung objektiv wesentlich gefördert habe. Der Gutachter komme in seinem Gutachten zwar zu einer für den Kläger positiven Zusammenhangsbeurteilung seine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule betreffend. Diese Einschätzung sei für das Gericht mit den in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 22.02.2019 angeführten Gründen jedoch nicht schlüssig und überzeugend gewesen.

 

Dagegen hat die Bevollmächtigte des Klägers am 31.03.2023 Beschwerde eingelegt sowie mit Schriftsatz vom 07.07.2023 ergänzend zur Begründung vorgetragen. Das Gutachten des K habe im Wesentlichen zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. K habe sich umfassend und auf der Grundlage einer allumfassenden persönlichen Untersuchung des Klägers mit der Fragestellung der Beweisanordnung des Gerichts auseinandergesetzt und die Umstände aus orthopädisch und unfallchirurgischer Sicht beleuchtet. In seinem Gutachten sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers auf dessen berufliche Tätigkeit zurückzuführen und damit als BK 2108 anzuerkennen sei.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

 

 

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das SG hat es zu Unrecht abgelehnt, die Kosten des Gutachtens des K gemäß § 109 Abs. 1 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen.

a) Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat ein Kläger, auf dessen Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren ein von ihm benannter Arzt als Gutachter seines Vertrauens gehört wird, auf Verlangen des Gerichts die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Über die endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (vgl. u.a. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 109 Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2006 - L 6 B 24/06 SB -, juris Rn. 3). Die Entscheidung des Gerichts ist im Beschwerdeverfahren voll und nicht nur auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 22 m.w.N; Roller in: Berchtold, SGG, Handkommentar, 6. Auflage 2021, § 109 Rn. 35; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.12.2012 - L 15 SB 123/12 B -, juris Rn. 13 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2018 - L 2 SB 109/17 B -, juris Rn. 44; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2020 - L 13 SB 71/20 B -, juris Rn. 5).

Im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht ist vor allem zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Keller, a.a.O., Rn. 16a). Es ist zu prüfen, ob das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte aufgezeigt hat. Dabei kann aber nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts gesehen werden. Es muss sich vielmehr bei objektiver Wertung um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben, und zwar orientiert am Prozessziel des Klägers (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.03.2018 - L 17 U 309/17 B -, juris, Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2013 - L 13 SB 216/13 B -, juris Rn. 11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2013 - L 10 R 946/10 -, juris Rn. 1). Die Wesentlichkeit des Beitrags kann sich daraus ergeben, dass das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung erlangt hat oder deswegen ein Vergleich abgeschlossen oder ein Anerkenntnis abgegeben worden ist (siehe dazu Keller, a.a.O., Rn. 16a). Das Gutachten hat die Sachaufklärung auch dann wesentlich gefördert, wenn dadurch weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich werden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.03.2012 - L 15 SB 22/12 B -, juris Rn. 16; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.06.2006 - L 18 B 351/06 SB -, juris Rn. 11 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2012 - L 6 U 36/12 B -, juris Rn. 24 f.). Bestätigt jedoch ein weiteres von Amts wegen eingeholtes Gutachten lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens nach § 109 SGG, ohne wesentliche zusätzliche Erkenntnisse hervorzubringen, ist die Übernahme der Gutachtenskosten nicht sachgerecht (Keller, a.a.O., Rn. 16a; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2018 - L 2 SB 109/17 B -, juris Rn. 44).

Wird anstelle einer notwendigen Sachaufklärung von Amts wegen ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, sind dessen Kosten stets auf die Staatskasse zu übernehmen (Keller, a.a.O., Rn. 16a; Hessisches LSG, Beschluss vom 28.01.2004 - L 12 B 16/03 RJ -, juris Rn. 3; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2018 - L 2 SB 109/17 B -, juris Rn. 45 ff.). Eine Kostenübernahme kann ferner ausnahmsweise angezeigt sein, wenn im Zusammenhang mit der Beweiserhebung eine objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorgelegen hat (Keller, a.a.O., Rn. 16a; a.A.: Dr. Kühl in: Fichte/Jüttner, 3. Auflage, SGG, § 109 Rn. 12); z.B., weil das Gericht nicht erkannt hat, dass es auf das Beweisthema nicht ankam (Müller in: BeckOGK, Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.05.2023, § 109 SGG Rn. 31 unter Hinweis auf § 21 Gerichtskostengesetz - GKG; Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15 B -, juris Rn. 19 f. und 40 ff., jeweils m.w.N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.11.2018 - L 20 KR 486/18 B -, juris Rn. 19 f. m.w.N.). Weist das Gericht jedoch darauf hin, dass es für den Rechtsstreit auf die im nach § 109 SGG beantragten Gutachten zu klärenden Fragen aus Rechtsgründen nicht ankommt und besteht der Kläger auf seinem Antrag, kommt keine Kostenübernahme in Betracht (Hintz in: BeckOK SozR, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 69. Edition, Stand: 01.06.2023, § 109 SGG Rn. 9; Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.11.2018 - L 20 KR 486/18 B -, juris Rn. 20 m.w.N.).

Für die Ermessensausübung ist es nicht relevant, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Kläger günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt zugunsten des Klägers ist es aber auch, wenn dieser nach Bestätigung des bisherigen Beweisergebnisses durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn die Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. die Ablehnung der Kostenübernahme dient nicht der Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.10.2013 - L 15 VK 13/13 B -, juris Rn. 12; Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.11.2016 - L 15 SB 156/16 B -, juris, Rn. 17; Keller, a.a.O., § 109 Rn. 16a).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Übernahme der Kosten für das auf Antrag nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des K ausnahmsweise gerechtfertigt. Zwar hat das Gutachten des K die Sachaufklärung nicht in dem dargelegten Sinne wesentlich gefördert. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG, die auch der Überzeugung des Senats entsprechen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch war das Gutachten des K nicht Grund für den zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleich.

Allerdings lag im Zusammenhang mit der Beweiserhebung eine objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG vor. Denn es kam im vorliegenden Verfahren im Ergebnis auf die Beweisfragen, zu denen die Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, gar nicht an. Maßgeblich für die Beendigung des Verfahrens war vielmehr der Umstand, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die wirbelsäulenbelastenden beruflichen Tätigkeiten (noch) nicht aufgegeben hatte, während die BK 2108 in der Fassung bis zum 31.12.2020 (nur) solche bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung erfasste, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (sog. Unterlassungszwang).

Die Frage, ob es zu einer verfahrensrechtlich unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht gekommen ist oder nicht, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Auf eine etwaige Vorwerfbarkeit oder darauf, ob das Gericht die Beweiserhebung ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu Recht durchgeführt hat oder nicht, kommt es nicht an.

2. Da die Beschwerde erfolgreich ist, sind auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Senat sieht eine Kostenentscheidung als notwendig an und stützt dies auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG (vgl. hierzu ausführlich: Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.03.2023 - L 18 SB 170/22 B -, juris Rn. 37 ff. m.w.N.).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

red. überarbeitet von P. Becker, Kassel