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BGH, Beschluss vom 28.09.2023 – V ZR 3/23

Schlagwörter: Verletzung rechtliches Gehör – Gutachten – selbständiges Beweisverfahren – Überzeugung Gericht

Leitsatz: Der vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasste Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen schließt auch den Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren ein.

Aus den Gründen:

Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. nicht mündlich angehört, obwohl die Beklagten zu 1 und 3 seine Vernehmung („sachverständiges Zeugnis“) beantragt haben. …

Die Anhörung des Sachverständigen kann insbesondere nicht, wie in dem Zurückweisungsbeschluss ausgeführt, deshalb unterbleiben, weil sich nach dem Verständnis des Berufungsgerichts die Erforderlichkeit der Überarbeitung der gesamten Dachfläche aus dem Gutachten ergibt und das Berufungsgericht dieses Ergebnis angesichts der festgestellten Schädigung von Attika und Dachabdichtung als überzeugend ansieht. Dem steht entgegen, dass eine Partei dem Sachverständigen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen darf. Auch wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht, dürfen diese Fragen nicht zurückgewiesen werden, da ansonsten eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorliegt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 Rn. 2 f.; Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 273/13, r + s 2015, 44 Rn. 6; jeweils mwN). Im Hinblick darauf hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen anhören müssen.

Die Entscheidung ist unter folgendem Link im Internet zu finden:

https://openjur.de/u/2477781.html

Anmerkung: Die Entscheidung ist zwar in einem Baurechtsstreit und zur Anhörung eines Bausachverständigen ergangen, sie ist aber auf Verfahren mit medizinischen Fragestellungen und Sachverständigen übertragbar.