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BGH: Gericht darf Hinweise auf Lehrbuchaussagen nicht einfach abtun

Zu entscheiden war die Frage, ob ein Behandlungsfehler aufgrund einer verzögerten oder verspäteten Durchführung des Kaiserschnitts festzustellen war. Das war vom Sachverständigen verneint worden. Mit seiner Beurteilung, die von den Klägern als Argument dagegen angeführten gegenteiligen Ausführungen in dem Lehrbuch "Die Geburtshilfe" stellten rein abstrakte Empfehlungen dar, die für die Beurteilung des konkreten Behandlungsgeschehens im Streitfall keine ausschlaggebende Bedeutung hätten, hat sich das Gericht in unzulässiger Weise medizinische Sachkunde angemaßt, kritisierte der BGH.

Er verwies dabei auf seinem Beschluss vom 12.3.2024 (AZ: IV ZR 283/21):

Demnach darf der Tatrichter, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.

(vgl. hierzu den ausführlichen Beitrag im aktuellen Heft 5/2024, S. 235-238; /node/224537 )

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden