Leitsätze:
1. Die Begutachtung nach § 4 Abs. 3 Transsexuellengesetz (TSG) darf sich nur auf solche Aspekte beziehen, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs. 1 TSG normierten Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels relevant sind.
2. Zur Vermeidung einer Grundrechtsbeeinträchtigung haben die Gerichte bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und bei der Verwertung des Gutachtens insbesondere darauf zu achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 TSG keine Bedeutung haben.
3. Außerdem darf das Gutachtenverfahren nach § 4 Abs. 3 TSG nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen.
Aus den Gründen:
(1) I. Die beschwerdeführende Person wendet sich unmittelbar gegen die Versagung der nach dem Transsexuellengesetz (TSG) beantragten Änderung ihres Vornamens (§ 1 TSG) und ihres Personenstands (§ 8 TSG) und mittelbar gegen § 4 Abs. 3 TSG, wonach in beiden Fällen die Einholung von zwei Sachverständigengutachten erforderlich ist.
(2) 1. Die beschwerdeführende Person stellte einen Antrag auf Änderung des Vornamens nach § 1 TSG und auf Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG und trug vor, dass ihren Anträgen auch ohne die Einholung von zwei Sachverständigengutachten stattzugeben sei. Die zugrunde liegende Vorschrift des § 4 Abs. 3 TSG sei verfassungswidrig. Das Amtsgericht wies diesen Antrag … zurück. …
(3–5) 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende Person in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein. § 4 Abs. 3 TSG sei verfassungswidrig. …
(6) II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Aussicht auf Erfolg hat. Wie die beschwerdeführende Person darlegt, hat das Bundesverfassungsgericht erst vor wenigen Jahren durch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 – festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 4 Abs. 3 TSG die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels (§ 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen, die über einschlägige fachliche Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität verfügen (vgl. BVerfGE 128, 109 <130>). Die Verfassungsbeschwerde gibt im Ergebnis keinen Anlass, über diese Frage erneut zu entscheiden.
(7) 1. Die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 – besagt nicht und beruht auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand und § 4 Abs. 3 TSG bezwecke, die Betroffenen im Wege der Begutachtung ärztlicher Behandlung zuzuführen. Dass Transsexualität heute nicht (mehr) als Krankheit angesehen wird, kann darum an der rechtlichen Würdigung des Begutachtungserfordernisses durch das Bundesverfassungsgericht nichts ändern.
(8) a) Es kann dahinstehen, ob es – wie die beschwerdeführende Person unterstellt – zum Zeitpunkt der Entscheidung Stand der Wissenschaft war, dass es sich bei Transsexualität um eine Krankheit oder psychische Störung handele. Jedenfalls beruht die Einschätzung des Senats, das Begutachtungserfordernis sei verfassungsgemäß, nicht auf dieser von der beschwerdeführenden Person unter Verweis auf verschiedene fachwissenschaftliche Beiträge kritisierten Annahme (vgl. zur Abstandnahme von einem Verständnis von Intersexualität als Krankheit jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 –, Rn. 9). Einer erneuten Entscheidung bedarf es insofern nicht.
(9) b) Der Senat hat dem in § 4 Abs. 3 TSG geregelten Begutachtungserfordernis nicht den Zweck beigemessen, eine transsexuelle Person durch fachliche Begutachtung therapeutischer Behandlung ihrer vermeintlichen Krankheit zuzuführen, um sie etwa von ihrem Wunsch des Geschlechtswechsels abzubringen. Dies ist offenkundig auch nicht gemeint, wenn es in der Entscheidung vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 – heißt, um feststellen und nachweisen zu können, ob der transsexuelle Wunsch wirklich stabil und irreversibel sei, bedürfe es nach heutigem medizinischen Kenntnisstand eines längeren „diagnostisch-therapeutischen“ Prozesses (vgl. BVerfGE 128, 109 <131>). Zwar klingt darin der Gedanke eines Therapiebedarfs an. Dies beruht aber nicht auf der Annahme, Transsexualität sei eine Krankheit. Ein Therapiebedarf ist hier vielmehr mit der Annahme des Senats verbunden, dass der Vorgang des Geschlechtswechsels ein belastender Prozess ist. Solche Belastungen hat auch die beschwerdeführende Person in ihrem zu diesem Verfahren gereichten Lebenslauf anschaulich geschildert. Dass diese unter Umständen nur mit therapeutischer Begleitung bewältigt werden können, ist plausibel und wird auch von der beschwerdeführenden Person nicht in Frage gestellt. Ob die Betroffenen den Prozess des Geschlechtswechsels mit therapeutischer Begleitung durchlaufen wollen oder nicht, ist indessen allein ihre eigene Entscheidung, zu der sie nicht etwa durch die Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG hingeführt werden sollen. Der Senat hat das Begutachtungserfordernis nach § 4 Abs. 3 TSG hiermit nicht in Zusammenhang gestellt.
(10) c) Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels angesehen (vgl. BVerfGE 128, 109 <130>). § 4 Abs. 3 TSG ist danach eine verfahrensrechtliche Spezialregelung, die bestimmt, mit welchen Mitteln das Gericht den nach § 1 Abs. 1 TSG relevanten Sachverhalt aufzuklären hat. § 4 Abs. 3 TSG hat demnach dienende Funktion gegenüber der Vorschrift des § 1 Abs. 1 TSG, welche die inhaltlichen Voraussetzungen des Namenswechsels und des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) festlegt. Diese inhaltlichen Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels sind mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen.
(11) 2. Dass die Begutachtung der Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 TSG dient, setzt der inhaltlichen Ausrichtung der Begutachtung in der konkreten Anwendung des § 4 Abs. 3 TSG Grenzen (a). Insofern könnte es nach dem auf wissenschaftliche Studien gestützten Vortrag der beschwerdeführenden Person in der Begutachtungspraxis zu Überschreitungen kommen. Daraus ergibt sich aber für die vorliegende Verfassungsbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis (b).
(12) a) Die Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG darf sich nur auf solche Aspekte beziehen, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs. 1 TSG normierten Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels relevant sind. Wenn sich – wie die beschwerdeführende Person unter Berufung auf empirische Studien geltend macht – Begutachtungen nach § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis auf Informationen erstrecken sollten, die nach heute geltenden diagnostischen Kriterien zur Feststellung der Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 TSG nicht relevant sind, ist dies durch § 4 Abs. 3 TSG nicht gedeckt. Vor allem wegen des regelmäßig intimen Charakters der Fragen, die in der Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG gestellt werden, beeinträchtigt dies die Grundrechte der Betroffenen. Die Gerichte haben daher bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und bei der Verwertung des Gutachtens insbesondere darauf zu achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 TSG keine Bedeutung haben. Außerdem darf das Gutachtenverfahren nach § 4 Abs. 3 TSG nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen.
(13) b) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verfassungsbeschwerde besteht aber auch insoweit nicht. Dass § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis möglicherweise unzulässig angewendet wird, gibt dem Bundesverfassungsgericht keinen Anlass, sich erneut mit der Verfassungsmäßigkeit des hier allein in Frage gestellten § 4 Abs. 3 TSG zu befassen. Wenn die Regelung in konkreten Fällen tatsächlich in grundrechtsverletzender Weise angewendet werden sollte, stellt das nicht ohne Weiteres die Regelung selbst in Frage. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht im vorliegenden Fall mit Blick auf die konkrete Anwendung der Regelung jedoch nicht. Die beschwerdeführende Person kann hier durch eine unzulässige Ausgestaltung der Begutachtung in Grundrechten überhaupt nicht verletzt sein, weil sie sich der Begutachtung gar nicht erst unterzogen hat.
(14–15) Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Redaktionell überarbeitete Fassung, eingereicht von P. Becker, Kassel