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BVerfG, Beschluss vom 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19

Schlagwörter: Haftfähigkeit, Gesundheitszustand, medizinische Sachaufklärung, Gutachten

Die Entscheidung über die Haftfähigkeit eines Verurteilten darf nicht nur auf die unter dem Vorbehalt abweichender Erkenntnisse im Falle einer Inaugenscheinnahme ergangenen Stellungnahmen des Anstaltsarztes gestützt werden, wenn diese im Widerspruch steht zu den Ergebnissen und Bewertungen der amtsärztlichen Begutachtungen und der vorgelegten Stellungnahmen eines Gesundheitszentrums, die auf der Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erstellt wurden.

Angesichts des Fehlens der verfassungsrechtlich gebotenen ausreichenden Aufklärung des Gesundheitszustandes waren weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durchzuführen, wie z. B. Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Justizvollzugskrankenhauses, Sachverständigengutachten, Anordnung einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers durch den Anstaltsarzt vor Haftantritt.

Redaktionell überarbeitete Fassung eingereicht von P. Becker, Kassel