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Der Versicherungsfall in der privaten Krankenversicherung: Was ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung?

Mit dem Begriff "medizinisch notwendige" Heilbehandlung wird – auch für den Versicherungsnehmer erkennbar – nicht an den Vertrag zwischen ihm und dem behandelnden Arzt (bzw. Zahnarzt) und die danach geschuldete medizinische Heilbehandlung angeknüpft. Vielmehr wird zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt.

Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß muss es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar gewesen sein, die Heilbehandlung als notwendig anzusehen (unter Bezug auf die BGH-Rechtsprechung).

Anzumerken ist, dass dieser Grundsatz selbstverständlich auch vom Gerichtsgutachter zu beachten ist.

Versicherungsrecht, 76. Jg., Heft 3 vom 1. Februar 2025, S. 86 f

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden