Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Gerichtssachverständiger darf Vorschuss nur mit Einverständnis des Gerichts überschreiten

Hier die Leitsätze des Urteils:

1.    Eine dem medizinischen Sachverständigen zustehende Vergütung überschreitet den gem. § 109 SGG eingezahlten Vorschuss erheblich, wenn sie mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. Für die Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem medizinischen Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde, nicht darauf, was er als Vergütung geltend gemacht hat.

2.    Stellt der Sachverständige im Laufe der Vorbereitung oder der Gutachtenserstellung fest, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird, darf er dann nicht weiterarbeiten, sondern muss sofort das Gericht informieren und dessen Antwort abwarten.

3.    § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.

4.    Bei einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Vergütung des Sachverständigen auf den Betrag des Vorschusses zu kappen ohne einen Aufschlag bis zur Erheblichkeitsgrenze.

Der Kostenvorschuss hatte 1.500 € betragen, während der Gutachter insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.840,06 € gefordert hatte (25 Stunden à 100 €, Kosten für eine Hilfskraft in Höhe von 280 €, Schreibgebühren 37,06 €, Porto 12,40 €).

Der Kostenbeamte hatte daraufhin die Vergütung auf 1.800 € festgesetzt. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass die geltend gemachte Vergütung den Kostenvorschuss um fast 90 % übersteige und ein rechtzeitiger Hinweis des Sachverständigen hierauf nicht erfolgt sei. Das Honorar sei daher auf den um 20 % erhöhten Vorschuss, mithin 1.800 €, zu kürzen.

Diese Entscheidung war vom vorher zuständigen Sozialgericht bestätigt worden. Sobald im Rahmen der Begutachtung die genannten Umstände ersichtlich gewesen seien, hätte der Sachverständige durch eine Mitteilung an das Gericht die Übernahme der voraussichtlich erheblich höheren Kosten noch beantragen können, ein entsprechender Hinweis wäre auch dann noch rechtzeitig gewesen.

Tatsächlich, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, ist Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG sogar die Kürzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der sog. Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre. Es bestehe daher, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, kein Anlass, die Kappungsgrenze erst bei dem um 20 % erhöhten Vorschuss anzusetzen, was nach altem Recht teilweise gemacht worden sei.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden