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Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern

Die Klägerin - Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder - und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren - anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt - nicht erwerbsfähig. Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Hieraus folgt, dass sie auch nicht hilfebedürftig iS der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein konnten. Damit konnte durch den Kinderzuschlag aber auch Hilfebedürftigkeit iS des SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II erfüllte, hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.

Hinweis auf Rechtsvorschriften Bundeskindergeldgesetz
§ 6a Abs. 1 BKGG - Kinderzuschlag - (idF bis zum 31.12.2019)
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1……
4. durch den Kinderzuschlag
Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird.
§ 6a Abs. 1 BKGG - Kinderzuschlag - (idF ab dem 1.1.2020)
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1…..
3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht…

Pressemitteilung Bundessozialgericht Kassel