Der Kläger, welcher bei der beklagten Versicherung eine private Krankenversicherung unterhält, leidet an Osteogenesis imperfecta Typ 1 (Glasknochenkrankheit). Er behauptete, aufgrund dieser Erkrankung träten regelmäßig Schmerzen auf, die mit ausgeprägter Immobilität verbunden seien.
Weil die konventionellen Behandlungsmethoden ausgeschöpft seien und zumindest eine schwere Erkrankung mit wesentlichen Funktionseinschränkungen vorliege, müsse die beklagte Versicherung für die (seiner Meinung nach) medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen. Er nahm die Versicherung daher auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis in Anspruch und beantragte zudem festzustellen, dass diese auch zukünftig verpflichtet sei, bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung die Kosten für seine Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu übernehmen.
Die beklagte Versicherung erklärte dagegen, bei akut auftretenden Schüben, wie sie laut Arztbericht bei dem Kläger vorkämen, sei Cannabis wegen seiner "Behandlungsträgheit" nicht geeignet.
Das Landgericht Mönchengladbach hatte – nach Durchführung einer Beweisaufnahme – die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat nun die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus:
Der Kläger habe nach dem konkreten, zwischen ihm und der Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag grundsätzlich einen Leistungsanspruch, wenn es sich bei der Behandlung seiner Beschwerden um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handele, die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sei oder es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handele, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen lägen indes im Fall des Klägers nicht vor.
Zwar leide dieser unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit, und bei entsprechender Symptomatik komme die Erstattung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich in Betracht. Wesentliche Gelenk-arthrotische Veränderungen seien jedoch ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht feststellbar. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körperlichen Beschwerden – insbesondere der behaupteten Vielzahl von Brüchen – stützen könnten, habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ebenfalls nicht vorgelegt.
Die Behandlung der beim Kläger feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt habe wie die Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche. Schließlich seien schulmedizinisch sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden