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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.2.2023 – L 15 U 450/22 B

Schlagwörter: Gutachten – Honorar – Zeitaufwand – Nachforderung Unterlagen

Leitsatz:

Bei der Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 8 JVEG sind als Teil der vorbereitenden Arbeiten i. S. des ersten Arbeitsschritts zu vergüten

  • der Zeitaufwand für die Nachforderung medizinischer Unterlagen einschließlich der Prüfung, ob die Akten zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens vollständig sind,
  • der Zeitaufwand für die Auswertung solcher Befunde, die nicht bereits Teil der Akten sind.
  • Tenor:

    Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2022 wird zurückgewiesen.

    Aus den Gründen:

    Die in Anbetracht der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 2.177,70 Euro auf 3.693,52 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Landeskasse, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (…) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet. Das SG hat die dem Antragsteller für sein unter dem 30.11.2021 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten zustehende Vergütung zu Recht auf 5.871,22 Euro festgesetzt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

    Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B – entschieden, dass Zeitaufwand des Sachverständigen für die Nachforderung medizinischer Unterlagen einschließlich der Prüfung, ob die Akten zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens vollständig sind, als Teil der vorbereitenden Arbeiten im Sinne des 1. Arbeitsschritts zu vergüten ist. Ebenso ist als Teil der vorbereitenden Arbeiten der Zeitaufwand für die Auswertung solcher Befunde, die nicht bereits Teil der Akten sind, zu vergüten (Beschluss des Senats vom 11.08.2022 - L 15 U 268/22 B -). Dies gilt namentlich für solche Fremdbefunde, die, wie hier, auf Veranlassung des Sachverständigen erst eingeholt werden. Der vom Sachverständigen für die vorstehenden Arbeiten angegebene tatsächliche Zeitaufwand von 9,5 Stunden erscheint zwar hoch, aber im Hinblick auf den Umfang der Nachforderungen und der nachgelieferten Befunde und Unterlagen noch plausibel.

    Ebenso plausibel erscheint der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen umfangreiche und langwierige Überlegungen und einen intensiven Abwägungsvorgang erkennen.

    Anmerkung der Redaktion:

    Der angeführte Beschluss vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B – ist abgedruckt in MedSach 2024, 82 f. Dort sind auch der 1. Arbeitsschritt und die weiteren aufgeführt.

    Redaktionell überarbeitete Fassung
    eingereicht von P. Becker, Kassel