Hier ein Hinweis auf ein Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom Mai 2021 (L 3 U /11/21). Danach sind bestimmte Personengruppen, die durch ein Mobbing am Arbeitsplatz einer besonderen Einwirkung höher als der Rest der Bevölkerung unterliegen und auf psychischem Gebiet erkranken, nicht abzugrenzen. Neue medizinische Erkenntnisse hierzu liegen nicht vor. Eine Anerkennung als sog. Wie-Berufskrankheit kommt daher nicht in Betracht, auch sind sie auf der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht genannt.