Leitsätze:
1. Der Beschluss, mit dem einem Sachverständigen der Gutachtenauftrag entzogen wird, kann von diesem nicht mit der sofortigen Beschwerde angriffen werden.
2. Lässt ein Sachverständiger die von ihm mitgeteilten Termine zur Vorlage des Gutachtens verstreichen und reagiert er auch auf Fristsetzungen des Gerichts nicht, kann das Gericht ihm den Gutachtenauftrag entziehen und ihm die durch sein Untätigbleiben verursachten Kosten auferlegen.
Aus den Gründen:
1. (1–2) Der Sachverständige, der gemäß Beweisbeschluss vom 26.10.2015 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstatten sollte, wendet sich mit seiner am 27.2.2017 beim Landgericht (LG) eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.2.2017, durch welchen ihm der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens entzogen wurde und ihm die durch seine Weigerung der Gutachtenerstattung verursachten Kosten auferlegt wurden. …
(3–4) Zusammen mit seiner sofortigen Beschwerde legte der Sachverständige, der sich gegen die Feststellung wendet, er weigere sich, den Gutachtenauftrag zu erfüllen, ein auf den 31.1.2017 datiertes schriftliches Sachverständigengutachten in dreifacher Ausfertigung vor, das allerdings vom LG nicht an die Parteien übersandt worden ist. …
2. (5) Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen ist nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Entziehung des Gutachtenauftrags richtet.
(6) Die Befugnis des LG, dem Sachverständigen den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens zu entziehen, ergibt sich aus §§ 404 Abs. 1 S. 4, 360 ZPO. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt durch das Prozessgericht, § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es kann anstelle des zuerst ernannten Sachverständigen einen anderen Sachverständigen ernennen. Als verfahrensleitende Anordnung kann weder der Beweisbeschluss noch dessen nachträgliche Änderung isoliert angefochten werden. Die Anfechtung eines Beweisbeschlusses ist gemäß dem in § 355 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ausgeschlossen. Für nachträgliche Anordnungen des Prozessgerichts, die eine Änderung oder Ergänzung des Beweisbeschlusses zum Gegenstand haben, gilt nichts anderes, weil der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung grundsätzlich keine Verkürzung der Rechte der Parteien zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 18.12. 2008 – I ZB 118/07, …). Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Partei dann nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung verwiesen werden, wenn bereits die Zwischenentscheidung für sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (BGH a.a.O.). Auch wenn ein Sachverständiger grundsätzlich nicht befugt ist, ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung einzulegen, ergibt sich daraus indes kein Beschwerderecht gegen seine Entbindung als Sachverständiger.
3. (7) Von der nicht anfechtbaren Entziehung des Auftrags zu unterscheiden ist die Auferlegung der durch die Weigerung der Gutachtenerstattung verursachten Kosten. Insoweit ist die sofortige Beschwerde entsprechend § 409 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt.
(8) Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
(9) Der Sachverständige erklärt …, dass er der Feststellung widerspreche, er würde sich weigern, den Gutachtenauftrag zu erfüllen.
(10) Es ist in der Literatur umstritten, ob im Verstreichenlassen der ersten und zweiten Nachfrist ohne weiteres eine Gutachtenverweigerung erblickt werden kann (…). Einigkeit besteht aber dahingehend, dass ein Gericht jedenfalls dann berechtigt ist, dem Sachverständigen den Gutachtenauftrag unter Verlust der Vergütung zu entziehen und einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, wenn nicht nur die (erste) Nachfrist zur Gutachtenerstattung erfolglos abgelaufen ist, sondern auch die (weitere) Nachfrist und dem Sachverständigen die Entziehung des Gutachtenauftrags bei der letzten Fristsetzung angekündigt worden ist.
(11) Dies war vorliegend der Fall. Der Sachverständige hatte entgegen seiner Ankündigung vom 5.1.2016, die Fertigstellung des Gutachtens sei bis Ende April 2016 beabsichtigt, bis Ende April weder das Gutachten vorgelegt noch dem Landgericht mitgeteilt, weshalb sich die Vorlage verzögere oder bis wann nunmehr mit der Vorlage zu rechnen sei. Auf Anfrage des LG vom 12.5.2016 teilte er telefonisch am 3.6.2016 der Geschäftsstelle des LG mit, das Gutachten werde bis zum 10.6.2016 fertiggestellt und am darauffolgenden Montag (24. KW) übersendet. Gleichwohl ging das Gutachten nicht wie angekündigt beim LG ein, weshalb mit Verfügung vom 21.6.2016 eine Frist zur Vorlage bis zum 12.7.2016 gesetzt wurde. Auch diese Frist verstrich ergebnislos, ebenso die am 19.7.2016 unter (erstmaliger) Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld gesetzte Frist bis zum 9.8.2016. Eine zusammen mit der Festsetzung von Ordnungsgeld am 11.8.2016 gesetzte weitere Nachfrist bis zum 12.9.2016 unter Androhung der Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes verstrich ebenfalls, ohne dass der Sachverständige das Gutachten vorgelegt oder dem LG mitgeteilt hätte, was der Gutachtenvorlage entgegensteht. Am 26.9.2016 verhängte das LG ein weiteres Ordnungsgeld und setzte unter nochmaliger Androhung von Ordnungsgeld eine erneute Nachfrist bis zum 31.10.2016. Mit am 26.9.2016 eingegangenen Schreiben vom 23.9.2016 teilte der Sachverständige mit, er beabsichtige verbindlich, das Gutachten bis zum 21.10.2016 fertigzustellen. Gleichwohl legte er bis zu diesem Termin das Gutachten nicht vor. Das LG verhängte deshalb am 14.11.2016 erneut Ordnungsgeld und setzte nochmals unter Androhung der Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes eine Nachfrist bis zum 30.12.2016. Diese Nachfrist verstrich abermals. Am 9.1.2017 setzte das LG dem Sachverständigen „letztmals“ eine Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 8.2.2017 und drohte die entschädigungslose Entziehung des Gutachtenauftrags an. Doch auch bis zum 8.2.2017 legte der Sachverständige das Gutachten nicht vor.
(12) Nachdem der Sachverständige das Gutachten trotz diverser Fristsetzungen seitens des Landgerichts nicht vorlegte, sondern auf die meisten Fristsetzungen überhaupt nicht reagierte und auch sämtliche von ihm selber mitgeteilten Termine zur Vorlage des Gutachtens verstreichen ließ, war das LG nicht zuletzt im wohlverstandenen Interesse der Parteien am Fortgang des Rechtsstreits berechtigt, dem Sachverständigen den Gutachtenauftrag zu entziehen, um einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung zu beauftragen, und ihm die durch sein Untätigbleiben verursachten Kosten in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen.
4. (13) Das Rechtsmittel des Sachverständigen richtet sich nicht gegen den Verlust des Vergütungsanspruchs …
Redaktionell überarbeitete Fassung, eingereicht von P. Becker, Kassel