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Private Unfallversicherung: Keine Leistungspflicht bei Zehenamputation nach Bagatellunfall bei schwerer AVK

Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt bereits seit Jahren an Erkrankungen des arteriellen Systems gelitten, insbesondere (offenbar) einer chronischen arteriellen Verschlusskrankheit (AVK) und einer Aneurysma-Krankheit der Knieschlagader beidseits. Die durch den Unfall hervorgerufene Prellung mit Bluterguss, vom gerichtlichen Sachverständigen als Bagatelltrauma bezeichnet, wäre bei einem normal gesunden Menschen kein hinreichender Grund für einen Zehenverlust gewesen.

Die Berufung argumentierte in diesem Zusammenhang selbst mit der von dem gerichtlichen Sachverständigen verwendeten Figur des „Kipp-Punktes“, an dem die chronische Ischämie dekompensiert sei. Der Unfall war dementsprechend zwar möglicherweise der Auslöser gewesen, nicht aber die eigentliche Ursache für den zur Amputation führenden weiteren Verlauf, so das OLG. In einer solchen Konstellation ist von einem unfallfremden Mitwirkungsanteil von 100% auszugehen.

Vertragsrechtliche Grundlage:

Nach Nr. 3 der Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2000) gilt: Haben Krankheiten bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit; hier um 100 %.

Versicherungsrecht, 76. Jg., Heft 2 vom 15. Januar 2025, S. 86

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden