Zu entscheiden war der Fall einer 65 Jahre alte Frau, die nachts nach einer Familienfeier gestürzt war. Festgestellt wurde bei ihr eine Blutalkohol-Konzentration von 1,17 Promille.
Für eine Bewusstseinsstörung als Ursache des Unfallgeschehens sprach indiziell, dass bereits der Notarzt unter „Erstdiagnose“ vermerkt hatte: „Synkope“. Dem ebenfalls zeitnah zum Unfallgeschehen erstellten Klinik-Entlassungsbericht ließ sich ferner entnehmen, dass die Versicherte angegeben habe, sie sei „zusammengerutscht“. Das deutet aber nicht auf ein Stolpern über Gegenstände mit anschließendem Sturz hin, sondern vielmehr auf eine Bewusstseinsstörung – auch aufgrund der bildhaften Wortwahl, die auf eine Schilderung der Versicherten gegenüber den behandelnden Ärzten hindeutet.
Auch in einem weiteren Entlassungsbericht einer anderen Klinik 5 Wochen später wird ein Stolpern infolge herumliegender Gegenstände nicht erwähnt, sondern es wird vilemehr ein Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem zuvor erfolgten Alkoholkonsum geschildert.
Schließlich wird das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung auch durch den Umstand belegt, dass erhebliche Verletzungen durch einen Sturz nach vorn eingetreten sind, wobei keine weiteren, durch Abwehr- oder Schutzbewegungen eingetretene, Verletzungen dokumentiert sind.
Die beklagte Versicherung hat daher in der gebotenen Gesamtschau den ihr obliegenden Beweis des Vorliegens einer unfallursächlichen Bewusstseinsstörung zum Unfallzeitpunkt geführt, so das OLG.
Versicherungsrecht, 76. Jg., Heft 5 vom 1. März 2025, S. 279-282
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden