Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 18.6.2024 (AZ: 5 StR 67/24) die Revision eines angeklagten HNO-Arztes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg verworfen. Dieses hat den Angeklagten am 8. Juni 2023 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 440 Euro verurteilt und zugleich ausgesprochen, dass die Geldstrafe zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer in voller Höhe als vollstreckt gilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der HNO-Arzt in seiner Praxis ambulante Operationen durch. Am 14. März 2007 hatte er bei dem neunjährigen Sohn der Nebenkläger eine Laserconchotomie (operative Verkleinerung der Nasenmuschel) vorgenommen. Nach dem komplikationslos verlaufenen Eingriff war der narkotisierte Patient im Aufwachraum in stabile Seitenlage verbracht worden.
Als der angeklagte Arzt nach zehn Minuten das nächste operierte Kind in den Aufwachraum brachte, stellte er fest, dass der Sohn der Nebenkläger nicht mehr atmete. Obwohl ihm zunächst noch eine Reanimation gelang und der Patient mit dem Hubschrauber in eine Klinik verbracht wurde, verstarb das Kind eine Woche später an einer durch Sauerstoffmangel ausgelösten schweren Hirnschädigung. Ursache war eine bei derartigen Eingriffen häufig auftretende Blutung, welche die Atemwege des Kindes verstopft hatte. Da wegen der noch wirkenden Narkose der Hustenreflex unterdrückt war, hatte dies zum Atemstillstand geführt.
Bei Einhaltung der seinerzeit geltenden ärztlichen Standards wäre der Tod des Patienten vermieden worden. Hierzu hätte unter anderem gehört, die Sauerstoffsättigung des Blutes durch Verwendung eines Pulsoxymeters laufend zu kontrollieren. Zudem wäre erforderlich gewesen, das Atmen des Kindes lückenlos durch geschultes Personal überwachen zu lassen. Diese Vorkehrungen wurden in der Praxis des Angeklagten, wie ihm bekannt war, zur Tatzeit jedoch regelmäßig und auch im Fall des Sohnes der Nebenkläger unterlassen.
Das im April 2007 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde im Folgejahr zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Jahr 2011 wurde es aufgrund einer Strafanzeige wieder aufgenommen und 2013 erneut eingestellt, nunmehr gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldzahlung von 5.000 Euro. Zur Anklageerhebung gegen den Angeklagten kam es erst 2021, nachdem das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich zweimal Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben hatte, mit denen dieses das von den Nebenklägern 2014 angestrengte Klageerzwingungsverfahren einmal als unzulässig und einmal als unbegründet verworfen hatte.
Die Überprüfung des Urteils des Landgerichts durch den BGH auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben; es ist damit rechtskräftig.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden