Leitsatz:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. Dies erfordert jedoch nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten.
Insbesondere können die Beteiligten vorrangig darauf verwiesen werden, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen. Eine mündliche Befragung kann aber geboten sein, wenn sie sich nicht absehbar in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat.
Aus den Gründen:
(1) Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Feststellung einer Berufskrankheit nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei der Beschwerdeführer namentlich Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht, weil das Landessozialgericht mehreren Beweisanträgen nicht entsprochen und das Bundessozialgericht dies nicht korrigiert habe.
(2) Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt.
(3) Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfGK 20, 218 <224 f.>; 20, 319 <319 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 – 1 BvR 909/94 –, NJW 1998, S. 2273 <2273 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 – 1 BvR 2728/10 –, NJW 2012, S. 1346 <1347>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 – 2 BvR 2915/14 –, FamRZ 2015, S. 2042 <2043>). Nach § 402 in Verbindung mit § 397 Abs. 1 ZPO, die im Verfahren vor dem Landessozialgericht über § 118 Abs. 1 und § 153 Abs. 1 SGG gelten, sind die Beteiligten berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der Bundesgerichtshof und ebenso das Bundessozialgericht haben daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag eines Beteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger stattzugeben (vgl. hierzu und zum Folgenden neben dem im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss des BSG vom 24. Juli 2012 – B 2 U 100/12 B –, SozR 4-1500 § 160 Nr. 24 die Urteile des BGH vom 10. Juli 1952 – IV ZR 15/52 –, BGHZ 6, 398 <400 f.> und vom 17. Dezember 1996 – VI ZR 50/96 –, NJW 1997, S. 802 <802 f.>). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, komme es nicht an. Es gehöre zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Beteiligten den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 –, juris, Rn. 11). Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen könne allerdings abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt werde (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1961 – V ZR 46/60 –, BGHZ 35, 370 <371>; BSG, Beschluss vom 26. Mai 2015 – B 13 R 13/15 B –, juris, Rn. 9; vgl. zudem – auch zur Rechtsprechung der übrigen obersten Bundesgerichte – BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 – 1 BvR 909/94 –, NJW 1998, S. 2273 <2273 f.>).
(4) Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint; dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten: Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (vgl. BVerfGK 20, 218 <225>; 20, 319 <319 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 – 1 BvR 909/94 –, NJW 1998, S. 2273 <2274>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 – 1 BvR 2728/10 –, NJW 2012, S. 1346 <1347>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2015 – 2 BvR 2915/14 –, FamRZ 2015, S. 2042 <2043>).
(5) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte die Beteiligten vorrangig darauf verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um Sachverständige oder sachverständige Zeugen damit zu konfrontieren; die gegebenenfalls anschließende mündliche Befragung kann möglicherweise aber dann geboten sein, wenn sie sich nicht absehbar in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat. Auch in diesem Fall ist es verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich, wenn die Fachgerichte an die Beantragung mündlicher Sachverständigenbefragungen nicht weniger Anforderungen stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen voraussetzt (vgl. BVerfGK 20, 319 <320>).
(6) Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen Grundsätzen nicht ausreichend befasst. Insbesondere beachtet er weder die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grenzen für das (mündliche) Befragungsrecht noch die darin angelegten Differenzierungen zwischen dem Fachrecht und dem Verfassungsrecht. Vielmehr scheint er davon auszugehen, dass ein Fachgericht von Verfassungs wegen einem Antrag, einem Sachverständigen (immer weitere) Fragen zu unterbreiten (und ihn zu deren Beantwortung mündlich anzuhören), in jedem Falle nachkommen müsse. Über diese eher grundsätzlichen Erwägungen hinaus ist auch im Einzelnen die Begründung eines möglichen Verfassungsverstoßes anhand der dargestellten Grundsätze nicht ausreichend ausgeführt.
(7) Zudem hätte sich der Beschwerdeführer mit der Frage einer möglichen Verspätung der Beweisanträge auseinandersetzen müssen: Nachdem in der Zeit zwischen der Formulierung der Fragen und der mündlichen Verhandlung weitere Ermittlungen erfolgt waren, musste es sich dem Gericht, soweit sich dies anhand der Darlegungen des Beschwerdeführers beurteilen lässt, nicht aufdrängen, dass sich nach seiner Auffassung die zuvor, zu einem erheblichen Teil sogar vor der zwischenzeitlichen Zurückverweisung der Rechtssache vom Bundessozialgericht an das Landessozialgericht aufgeworfenen Fragen weiter stellten. Dennoch kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erst am Tag der mündlichen Verhandlung wieder auf diese zurück, so dass die Ladung der Sachverständigen nicht mehr möglich war und die mündliche Verhandlung also hätte verschoben oder vertagt werden müssen (vgl. zu diesem regelmäßig maßgeblichen Gesichtspunkt für die Annahme einer Verspätung, gegen den aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist: BSG, Beschluss vom 28. September 2015 – B 9 SB 41/15 B –, juris, Rn. 12), so dass eine Verspätung der Anträge so nahe lag, dass der Beschwerdeführer sich hiermit hätte befassen müssen, obwohl das Landessozialgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat.
(8–9) Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen ...
OLG Dresden, Urteil vom 10.1.2017 – 4 U 693/16
Leitsatz:
Eine Partei ist grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert.
Aus den Gründen:
(1–11) Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für bereits entstandenen sowie zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.11.2006 gegen 18.40 Uhr in C. ereignet hat. … Das LG hat durch „Grundurteil“ vom 20.04.2016 „die Beklagten ... dem Grunde nach ... verurteilt, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund des Verkehrsunfalles vom 10.11.2006 entstanden ist“. ... Die Beklagten begehren mit der von ihnen form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung die Aufhebung des Grundurteils des LG …
(12–18) Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet…
(19–31) Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin …
(32) Zudem hat die Beklagtenseite bereits erstinstanzlich und im Berufungsverfahren – dort gestützt auf ein Privatgutachten – Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht, mit denen sich der Sachverständige Prof. Dr. F. bislang nicht auseinandergesetzt hat. Die Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren sind ebenfalls zu berücksichtigen, da eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (vgl. nur BGHZ 164, 330). Vor diesem Hintergrund wird das Landgericht zumindest eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen vorzunehmen haben, wenn es sich gegen eine Begutachtung nach § 412 ZPO durch einen anderen Sachverständigen entscheidet.
(33) Zu den einzelnen Ansprüchen der Höhe nach weist der Senat auf Folgendes hin …
BSG, Beschluss vom 12.10.2017 – B 9 V 32/17 B
Leitsätze:
Das Recht auf Befragung eines Sachverständigen erfordert die hinreichend konkrete Bezeichnung erläuterungsbedürftiger Punkte, die sich auf das Beweisthema beziehen und (noch) nicht eindeutig beantwortet sind.
Dieses Recht auf Befragung eines Sachverständigen besteht grundsätzlich nur mit Blick auf solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind.
Aus den Gründen:
(1–4) I. Der Kläger begehrt im Wege eines wiederholten Überprüfungsverfahrens eine Impfentschädigung wegen einer Impfung im Jahr 1964. Nachdem zwei vorangegangene Anträge und ein anschließendes Gerichtsverfahren erfolglos geblieben waren, beantragte der Kläger im Mai 2010 erneut – ohne Erfolg – die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (Bescheid vom 5. und 8.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 15. und 16.3.2011). Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 20.2.2015), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.4.2017). …
(5) II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behaupteten Verfahrensmängel (1.), noch eine grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs. 2 S. 3 SGG).
(6–15) 1. Der Kläger hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend substantiiert dargelegt. …
(16) b) Ebenso wenig hat der Kläger eine Verletzung seines Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs. 1 S. 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO und damit seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) bezeichnet. Dieses Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat, besteht grundsätzlich nur mit Blick auf solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (BSG Beschlüsse vom 3.3.1999 – B 9 VJ 1/98 B – SGb 2000, 269, vom 16.1.1986 – 4b RV 27/85 = SozR 1750 § 411 Nr. 2 und vom 1.10.2015 - B 5 R 103/15 B; vgl auch stRspr des BGH seit Beschluss vom 20.9.1961 – V ZR 46/60 – BGHZ 35, 370, 372 f). Insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, warum noch ein Recht auf Befragung des im Vorprozess gehörten Sachverständigen Prof. Dr. L. bestanden haben könnte.
(17) Mit dem Vortrag, das LSG habe auch den nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. H. anhören müssen, legt die Beschwerde ebenfalls keine Verletzung des genannten Fragerechts dar. Dem Beschwerdevortrag – und den Akten – lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger – wie es das Prozessrecht gebietet – hinreichend konkret die erläuterungsbedürftigen Punkte bezeichnet und beispielsweise auf Lücken oder Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. hingewiesen und damit rechtzeitig objektiv sachdienliche Fragen angekündigt hätte, die sich innerhalb des Beweisthemas hielten und noch nicht eindeutig beantwortet waren (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr. 1 S. 4; BVerwG NJW 1996, 2318; vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 4 RdNr 5).
(18) Prof. Dr. H. hatte sich als Gutachter nach § 109 SGG im Sinne des Klägers geäußert und die ursprünglichen Beweisfragen in dessen Sinne beantwortet. In seinem Schriftsatz vom 15.3.2017 hatte der Kläger daraufhin das Begehren formuliert, der Sachverständige möge das Gutachten insgesamt erläutern, speziell auf die Reaktionen auf Impfstoffe mit dem Inhaltsstoff Thiomersal eingehen sowie sich mit dem Vorbringen des Sachverständigen Prof. Dr. L. auseinandersetzen. Ausweislich der Beschwerde begründet indes der Schriftsatz vom 15.3.2017 nicht ausreichend, welche Zweifel, Lücken oder Widersprüche des schriftlich erstellten Gutachtens Anlass für eine neue Befragung geben sollten. Zwar schiebt die Beschwerde eine ausführliche Begründung zu vermeintlichen Widersprüchen und Unklarheiten des Gutachtens nach. Dieser nachgeschobene Vortrag kann indes nicht die Darlegung ersetzen, welchen Erläuterungsbedarf der Kläger im Berufungsverfahren rechtzeitig bezeichnet hat. Ausweislich des Schriftsatzes vom 15.3.2017 ging es dem Kläger vielmehr ersichtlich nur noch darum, mit der Befragung auf die gerichtliche Überzeugungsbildung einzuwirken. Zu diesem Zweck besteht das Befragungsrecht jedoch nicht (vgl BSG Beschlüsse vom 9.1.2006 – B 1 KR 52/05 B – Juris RdNr 7 und vom 3.7.2012 – B 5 R 104/12 B).
(19 ff) 2. Ebenso wenig dargelegt hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache …
Bayerisches LSG, Urteil vom 21.3.2018 – L 13 R 211/16
Leitsätze:
Einem Antrag auf Anhörung von Sachverständigen ist nur nachzukommen, wenn aufklärungsbedürftige Widersprüche zwischen ihren Gutachten bestehen.
Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann.
Aus den Gründen:
(1–43) Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. …
(44–72) Die zulässige Berufung ist nicht begründet. … Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung …
(73) 3. Da aufklärungsbedürftige Widersprüche zwischen den Gutachten von Dr. B. und Dr. L. nicht bestehen, ist auch dem Antrag auf Anhörung beider Gutachter nicht nachzukommen.
(74) Zwar kann ein Antrag auf mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das schriftliche Gutachten dem Gericht überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.01.2012 – 1 BvR 2728/10 –, juris). Einem Beteiligten steht im Rahmen des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG, Beschluss vom 12.12.2006 – B 13 R 427/06 B – juris Rn. 7). Allerdings muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein, vgl. auch BVerfG NJW 1998, 2273; BGH NJW 1998, 162, 163 alle mwN). Schließlich verlangt auch Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 03.02.1998, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1991 – VI ZR 234/90 –, NJW 1992, S. 1459 f.). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann (BSG, Beschluss vom 05.02.2009 – B 13 R 561/08 B –, juris). Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht außerdem rechtzeitig mitzuteilen (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO).
(75) Die Voraussetzungen für eine mündliche Anhörung der Sachverständigen sind danach nicht erfüllt. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten von Dr. B. in den Schriftsätzen vom 22.05.2017 und 04.09.2017 sind bereits mit den ergänzenden Stellungnahmen von Dr. B. vom 26.07.2017 und 14.12.2017 beantwortet worden. Diesen Feststellungen ist die Klägerin anschließend nicht mit Einwendungen entgegengetreten, die eine neuerliche Befragung oder gar mündliche Anhörung erforderlich gemacht hätten. Zum einen bezieht sich ihre Kritik nicht auf die von Dr. B. erhobenen Angaben und den Befund, denen sie lediglich relativierend entgegengetreten ist, sondern im Kern auf die ihrer Meinung nach unrichtige Schlussfolgerung eines danach nicht erheblich eingeschränkten Leistungsvermögens. Auch soweit sie zuletzt noch gerügt hat, dass Dr. B. die medikamentöse Schmerztherapie nicht korrekt erfasst und als unbedeutend/gelegentlich abgetan habe, ist sie auch insofern nicht den tatsächlich aufgrund der Angaben der Klägerin wiedergegebenen Ausführungen zur Medikation entgegengetreten (Ibuprofen 800 mg 2 x wöchentlich), sondern lediglich der Bewertung dieser Einnahme durch Dr. B. als gelegentlich. Die Feststellung, dass dieses Medikament von ihr nur „gelegentlich“ genommen wurde, beruht also auf den Angaben der Klägerin. Soweit Dr. B. auf bestehende Verbesserungsmöglichkeiten durch geeignete Medikation hingewiesen hat, betrifft dies die Frage einer möglichen Verbesserung des derzeitigen Zustandes, nicht aber die Beurteilung der Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung der derzeitigen Medikation erfolgt ist.
(76) Auch unterscheiden sich die von Amts wegen eingeholten Gutachten, insbesondere das Gutachten von Dr. B., und das Gutachten von Dr. L. nicht in den erhobenen Befunden. Diese unterscheiden sich allenfalls dadurch, dass Dr. L. gegenüber den Gutachten von Amts wegen bei seiner Untersuchung eine etwas stärkere Druck- und auch Bewegungsschmerzhaftigkeit festgestellt hat. Der entscheidende Unterschied liegt aber in den hieraus gezogenen Schlüssen, die zu würdigen Aufgabe des Senats ist. So hat Dr. L. die Auffassung vertreten, bei der Klägerin zweifelsfrei eine Fibromyalgie-Erkrankung im Sinne einer körperlich manifesten Erkrankung nachgewiesen zu haben, woraus sich seiner Meinung nach bestimmte, auch im Fall der Klägerin vorliegende Symptome ergeben würden, die der Ausübung einer Berufstätigkeit entgegenstehen würden. An dieser Auffassung, die der Senat aus rechtlichen Gründen nicht teilt, hat er auch mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.10.2017 ausdrücklich festgehalten
(77) Dr. B. hat dagegen wie die übrigen Gutachter von Amts wegen untersucht, inwieweit sich hieraus objektivierbare Leistungseinschränkungen ergeben, allerdings ohne entsprechende Leistungseinschränkungen feststellen zu können.
(78) Die Klägerin hat auch im Termin nicht dargelegt, welche konkreten Fragen ergänzend aus ihrer Sicht noch an einen der Sachverständigen zu stellen wären.
(79) 4. …
Redaktionell überarbeitete Fassung, eingereicht von P. Becker, Kassel