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Zum gutachtlichen Nachweis psychischer Schäden im Haftungsprozess

Problematisch ist, dass psychische Beeinträchtigungen nach einem Schadensereignis (meist einem Unfall) weitaus schwerer zu erfassen und zu bewerten sind als körperliche Verletzungen. Die Gründe liegen in der Eigenart und der Diagnostik der Krankheitsbilder selbst, bei denen subjektive Umstände in Person des Geschädigten im Vordergrund stehen, welche für die Nachweisführung jedoch objektiviert werden müssen.

Besondere Probleme bereitet der Kausalitätsnachweis, der durch die erforderliche Abgrenzung zu Alternativursachen, Aggravation, Simulation sowie psychische Vorerkrankungen (und deren prognostizierten Verlauf) erschwert wird. Im Streitfall ist daher zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen, wobei darauf zu achten ist, dass der Sachverständige auf Basis einer vollständigen Informationslage arbeitet und die dargestellten Besonderheiten bei der Validierung seiner Ergebnisse berücksichtig.

Stehen psychische Beeinträchtigungen im Streit, sind an den Sachverständigenbeweis sowohl hinsichtlich der Diagnose als auch der an eine Erkrankung anknüpfenden unfallkausalen Folgen für die Erwerbstätigkeit, die Haushaltsführungsfähigkeit etc. strenge Anforderungen zu stellen.

Wesentlicher Bestandteil jeder Begutachtung ist zudem die Beschwerdenvalidierung. Es geht dabei um die Feststellung möglicher negativer Antwortverzerrungen, suboptimalen Leistungsverhaltens sowie von Aggravation oder gar Simulation – was dazu führt, dass ein zuvor zu einer vermeintlich Unfall-kausalen Diagnose ermitteltes Probandenprofil nicht valide ist.

Ein Sachverständigengutachten ist als Nachweis nur geeignet, wenn es den erforderlichen wissenschaftlichen Standards vollständig genügt, so Möhlenkamp. Weise das Gutachten hingegen Lücken auf, etwa in der Befunderhebung, sei es ungeeignet. Pauschale und nicht begründete Inhalte eines Gutachtens dürfe ein Gericht nicht ungeprüft übernehmen bzw. diesen folgen.

Versicherungsrecht, 76. Jg., Heft 1 vom 1. Januar 2025, S. 1-13

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden