BVerwG, Urteil vom 25.2.2016 – 2 C 14/14 –
Leitsatz.
Bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Verwendung orthopädischer Hilfsmittel zu berücksichtigen, soweit ihr Einsatz zumutbar ist und tatsächlich zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit führt. (Rn. 17)
BSG, Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 11/15 R –
Leitsatz:
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, indem der Kläger anstelle der bisherigen Prothese mit einer mikroprozessorgesteuerten Prothese, einem sog C-Leg, versorgt worden war, er dadurch weitgehend ohne Gehhilfen gehen konnte und sein Aktionsradius sich vergrößert hatte, ist, wie das LSG zutreffend entschieden hat, keine wesentliche Änderung i. S. des § 48 Abs 1 S 1 SGB X und begründet nach § 56 Abs 2 SGB VII keinen Anspruch der Beklagten auf Festsetzung einer Verletztenrente in geringerer Höhe. (Rn. 12 f.).
Redaktionell überarbeitete Fassung, eingereicht von P. Becker, Kassel