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Abrechnung privatärztlicher Leistungen durch ein Labor

Dass die Abrechnung privatärztlicher Leistungen nach der derzeit gültigen GOÄ manch merkwürdige Blüten treibt, können auf diesem Gebiet tätige Gutachter bestätigen.

Als besonders auffällig erweist sich war etwa die „Honorar-Liquidation“ einer privatärztlichen Abrechnungsstelle für Untersuchungen in einem Labor-MVZ, die im Rahmen einer Begutachtung vorgelegt wurde: Wurden dort doch nicht nur die Laborleistungen selbst im Namen des Ärztlichen Leiters berechnet, sondern gleich auch die ärztlichen Leistungen des behandelnden Arztes (der offenbar die Laboruntersuchungen in Auftrag gegeben hatte): GOÄ-Nr. 250 („Blutentnahme“) und GOÄ-Nr. 31 („Folgeanamnese“).

Abgesehen davon, dass eine solche Abrechnung privatärztlicher Leistungen eines niedergelassenen Arztes durch ein (Hunderte Kilometer entferntes) Labor ausgesprochen fragwürdig erscheint, ist diese Abrechnung auch aus gebührenrechtlicher Sicht nicht korrekt:

Bei der GOÄ-Nr. 31 handelt es sich um die „homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens“, die mit 60,33 € (beim 2,3-fachen Steigerungssatz) recht hoch bewertet ist.

·       Daher kann die GOÄ-Nr. 31 nicht kommentarlos für eine nicht weiter spezifizierte „Folgeanamnese“ analog berechnet werden; das verstößt gegen die Vorschriften von GOÄ § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 4.

·       Zudem wurde zur analogen Abrechnung der GOÄ-Nummern 30 und 31 für (zeitaufwändige) Gespräche von der Bundesärztekammer bereits im Deutschen Ärzteblatt vom 6.4.2007, Rubrik „GOÄ-Ratgeber“, ausgeführt, dass eine analoge Bewertung für Gesprächsleistungen ausscheidet.

 

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden