Nicht wirksam aufklären können Ärzte über sogenannte „voll-vermeidbare“ Risiken, beispielsweise eine Operation an der falschen Stelle („wrong-site surgery“) oder den Verlust bzw. die Vertauschung von Gewebeproben nach der Entnahme. Checklisten und Kontrollen nach dem 4-Augen-Prinzip müssen diese Fehler schlichtweg ausschließen. Unvermeidbare, schicksalhafte Ereignisse, darunter auch der ausbleibende Therapieerfolg, sind dagegen aufklärungspflichtig.
Allerdings darf der Patient sich nicht bereits in einem konkreten Handlungsablauf (z. B. auf dem OP-Tisch) befinden, wenn die Einwilligung erteilt wird. Bei elektiven Eingriffen hat es sich bewährt, mindestens einen Tag Abstand zwischen Aufklärung und Operation zu lassen, wenngleich Dringlichkeit und Patientenwunsch Abweichungen zulassen.
Hilfreich ist im Falle von späteren Unklarheiten oder Missverständnissen immer eine gerichtsfeste, schriftliche Dokumentation. Während die Form und der Umfang der Aufklärung ebenso wie die Schriftform nicht vorgeschrieben sind, kann die Nutzung von bestimmten Formularen vom Haftpflichtversicherer vorgeben sein (wobei die Sinnhaftigkeit und vor allem der Umfang einiger dieser zum Teil sehr teuren Formulare aus ökonomischer und ökologischer Sicht nicht immer praxistauglich erscheinen). Eine schriftliche Aufklärung kann die verbindlich geforderte mündliche ärztliche Aufklärung aber keinesfalls ersetzen.
Übrigens sind auch mögliche Nebenwirkungen von Arzneimitteln aufklärungspflichtig, so Löser. Beispielsweise könne auch ein häufig ohne weiteres Nachdenken verschriebenes Medikament wie Doxycyclin eine Einschränkung der Sehleistung und des Reaktionsvermögens hervorrufen und beim Bedienen von Maschinen oder der Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefährdung bedeuten.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden