Welche Anforderungen an die präoperative Aufklärung eines aus dem Ausland stammenden Patienten zu stellen sind, welcher der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig ist, erklärt Gerhard H. Schlund, Vorsitzender Richter am OLG a. D. aus München, in der Fachzeitschrift „tägliche praxis“ (2018, Band 61/1, 116–120).
Der aufklärende Arzt muss dabei sicherstellen, dass dem Patienten durch einen Dolmetscher der Inhalt des Aufklärungsgesprächs übermittelt wird. Falls die Übersetzung durch einen Familienangehörigen des Patienten erfolgt, muss sich der Arzt zumindest einen ungefähren Eindruck von dessen Deutschkenntnissen machen.
Anschließend muss der Arzt feststellen, dass eine Übersetzung stattfindet, und er muss aus der Länge des Übersetzungsvorgangs den Schluss ziehen können, dass es sich um eine vollständige Übersetzung handelt. Schließlich muss der Arzt sich durch Rückfrage beim Patienten vergewissern, dass dieser die ihm übersetzte Aufklärung auch verstanden hat.
Bei verbleibenden Zweifeln ist der Arzt gehalten, sich der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen, von dessen ausreichenden Sprachkenntnissen er mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen kann.
Ein solches Vorgehen ist aus haftungsrechtlichen Gründen erforderlich, weil im Streitfall der Arzt den Beweis für eine ordnungsgemäße Aufklärung führen muss; ansonsten droht ihm nicht nur eine Verurteilung zu Schadenersatz, sondern auch noch ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. Ordnungsgemäß ist eine Aufklärung aber nur dann, wenn der Arzt alle eingriffstypischen Risiken benennt und die Aufklärung für den Patienten vollinhaltlich verständlich ist.
■ G.-M. Ostendorf, Wiesbaden