Falls ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst ist, aber nicht sofort erfolgen muss (hier: operativer Versorgung einer Oberschenkelhalsfraktur), muss dem Patienten zwischen der Aufklärung und der Einwilligung zur Operation eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden, erklärt das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 16.1.2019 (AZ: 5 U 29/17), über das die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Wenn hingegen in einem Krankenhaus aus organisatorischen Gründen die Übung besteht, den Patienten unmittelbar im Anschluss auf die Aufklärung zur Unterschrift unter die vorgedruckte Einwilligungserklärung zu bewegen, wird dadurch die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig verkürzt, kritisiert das OLG.
Eine solche (unterschriebene) Einwilligungserklärung muss vom Patienten auch nicht ausdrücklich widerrufen werden. Vielmehr trifft die den Eingriff durchführenden Ärzte die Pflicht, sich vor dem Eingriff davon zu überzeugen, dass die Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht. Das ist durch organisatorische Maßnahmen des Krankenhausträgers sicherzustellen.
(Versicherungsrecht 70 (2019) 15: 947–950)
■ G.-M. Ostendorf, Wiesbaden