Wenn ein Versicherungsnehmer (bei Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung) auf Nachfrage angibt, einige Jahre vor der Antragstellung an einer „Bronchitis“ gelitten zu haben, welche sich über „drei Wochen“ in „starkem Husten“ geäußert habe, obwohl er schon seit langem an einer chronischen Lungenerkrankung litt, kann der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gerechtfertigt sein, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 26.6.2019 (AZ: 5 U 89/18), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Das galt im vorliegenden Fall insbesondere, da der Versicherungsnehmer außerdem in diesem Zusammenhang erfolgte fachärztliche Behandlungen, Untersuchungen und Verordnungen verschwiegen und sich unzutreffend zu seiner Eigenschaft als Raucher geäußert hatte.
Ein Lebensversicherer ist auch nicht in jedem Fall gehalten, vor der Annahme eines Antrags auf Abschluss einer Risikoversicherung eine „Erklärung vor dem Arzt“ zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers einzuholen (wobei dann ggf. das wahre Krankheitsbild zu erkennen gewesen wäre), so das OLG.
(Versicherungsrecht 71 (2020) 2: 91)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden