Wenn ein Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung – trotz entsprechender Frage des Versicherers – erst vor wenigen Monaten akut aufgetretene, röntgenologisch untersuchte Rückenbeschwerden („Hexenschuss“) mit mehrtägiger Krankschreibung sowie auch Rückenbeschwerden bereits zwei Jahre zuvor verschweigt, kann das eine arglistige Täuschung sein, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 20.2.2019 (AZ: 5 20 U 126/18), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Das galt im vorliegenden Fall insbesondere, da der Klägerin als Krankenschwester bekannt war, dass Rückenbeschwerden für ihren Beruf eines der wichtigsten Berufsunfähigkeitsrisiken darstellen. Nach ihren eigenen Angaben vor Gericht hatte sie sich schon vor dem Antragsgespräch Sorgen wegen des „Hexenschusses“ gemacht und befürchtet, der Vertrag könnte deshalb womöglich nicht zustande kommen.
Die Falschangaben der Klägerin waren auch tatsächlich kausal für den Vertragsabschluss. Wären die der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen Wirbelsäulenbeschwerden dem Versicherer bekannt gewesen, hätte das (nach den Annahmerichtlinien des Rückversicherers) zu einer Ausschlussklausel im Vertrag geführt.
Da die Klägerin arglistig gehandelt hatte, war die Berufsunfähigkeitsversicherung gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig gewesen, erklärten die OLG-Richter. Die vom Versicherer nach Kenntnis der Vorerkrankung gezogenen Konsequenzen – Anfechtung, Vertragsrücktritt und Vertragsanpassung – waren daher rechtens.
(Versicherungsrecht (2020) 71, 10: 611–613)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden