Homöopathie sollte weder als Kassenleistung zur Abrechnung kommen können noch als Entität mit Sonderstatus in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Erwähnung finden, erklärte der 128. Deutsche Ärztetag am 10.5.2024 in Mainz und forderte den Gesetzgeber zu entsprechenden Maßnahmen auf. Die Anwendung von Homöopathie in Diagnostik und Therapie stelle „in der Regel keine mit rationaler Medizin, dem Gebot der bestmöglichen Behandlung sowie einem angemessenen Verständnis medizinischer Verantwortung und ärztlicher Ethik vereinbare Option dar“, wird in dem Beschluss betont.
Daher solle auch die rechtliche Bewertung von Homöopathika als Arzneimittel, einhergehend mit einer Apothekenpflicht, beendet werden, so der Ärztetag. Eine Revision der Arzneimitteleigenschaft von Homöopathika und der Binnen-Konsens-Regelung im Arzneimittelgesetz (AMG) sei ebenfalls erforderlich.
Bereits auf dem Internistenkongress 2021 hatte sich der Sprecher des Informationsnetzwerks Homöopathie, Christian Lübbers aus Weilheim, kritisch mit der Homöopathie auseinandergesetzt und keine Zweifel daran gelassen, dass er diese auf den Theorien Samuel Hahnemanns (1755-1843) beruhende Heilmethode für eine Parawissenschaft hält.
Derzeit ist die Homöopathie allerdings weiter in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten mit folgenden zwei – ausgesprochen detailliert beschriebenen – Abrechnungspositionen:
Für den Gutachter, der etwa für ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) die homöopathische Behandlung eines Patienten durch einen Arzt beurteilen soll, sind – neben der Frage der generellen medizinischen Notwendigkeit einer solchen Behandlung mit Homöopathie, die vor dem 128. Deutsche Ärztetag auch „als pseudomedizinische Methode“ bezeichnet wurde – auch folgende Aspekte von Bedeutung:
Bei der Abrechnung einer homöopathischen Behandlung durch Heilpraktiker nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist zu beachten, dass die GebüH-Nr. 2 folgende Leistung umfasst: „Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie“.
Auffällig ist nun, dass Heilpraktiker oft die GebüH-Nr. 2 mehrfach im Laufe einer Behandlung berechnen mit der Angabe „Repertorisation“. Dabei handelt es sich um die Suche nach dem jeweiligen homöopathischen Mittel in sog. Repertorien (homöopathischen Nachschlagewerken).
Da der Leistungsinhalt der GebüH-Nr. 2 aber ausdrücklich das vollständige Krankenexamen (nach den Regeln der klassischen Homöopathie) beinhaltet und nicht nur die Repertorisation, ist eine mehrfache Berechnung der GebüH-Nr. 2 während eines Behandlungsfalles nicht zu akzeptieren, da ein vollständiges Krankenexamen nicht mehrfach kurz nacheinander erhoben werden muss.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden