In der stoßartigen Belastung beim Auftreten des Fußes auf einen Spaten ist keine Einwirkung von außen zu sehen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Jena mit Urteil vom 22.2.2019 (AZ: 4 U 536/16), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet. Somit liegt kein (Unfall-)Ereignis i. S. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung vor. Solange der Einwirkungsgegenstand nicht in unerwartete Bewegung gerät und solange der Einwirkende nicht in seiner gewollten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung – etwa durch Straucheln oder Ausgleiten – beeinträchtigt ist, wirkt kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein. Vielmehr wirkt der Betroffene ausschließlich seinerseits auf den Gegenstand ein, so der amtliche Leitsatz des OLG.
(Versicherungsrecht (2020) 71, 4: 220–221)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden