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Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes

Zu den Kriterien für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes hatte sich sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 6.12.2022 (AZ: IV ZR 73/21) geäußert (s. Newsletter vom März 2023: /node/202071) Das aktuelle Urteil erfolgte ausdrücklich im Anschluss an diese Entscheidung.

 

Wird – wie im zu entscheidenden Fall – eine 19 Jahre alte Hinterbliebene durch den Unfalltod des Vaters zusätzlich dadurch erheblich belastet, dass der Vater als Ansprechpartner ihres autistischen Bruders ausfällt, wodurch sie tagtäglich mit dem plötzlichen Unfalltod ihres Vaters und der damit verbundenen Veränderung ihrer Lebenssituation konfrontiert wird, kann dies bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs berücksichtigt werden. Denn die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass der Tod ihres Vaters sie in besonderer Art und Weise belastet und dadurch die Intensität und Dauer ihres eigenen Leids – und nicht nur das ihres Bruders – (mit)geprägt wird, so der BGH.

 

Zur Prüfung, ob der Klägerin ein höheres Hinterbliebenengeld als die bisher anerkannten 12.000 € zusteht, wurde die Sache vom BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (ein Oberlandesgericht – OLG) zurückverwiesen. Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld ist dann dem sog. Tatrichter (beim OLG) vorbehalten.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden