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Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde und in elektronischer Form

I.
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt:
§ 1a Verordnungen in elektronischer Form

Die Regelungen dieser Richtlinie gelten entsprechend für Verordnungen in elektronischer Form, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 1b Verordnungen im Rahmen der Videosprechstunde
Die Feststellungen nach § 7 sind im Rahmen einer unmittelbar persönlichen oder mittelbar persönlichen Konsultation möglich. Eine mittelbar persönliche Konsultation kann im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen. Die mittelbar persönliche Konsultation ist zulässig, wenn dies aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass
1. die oder der Versicherte und die verordnungsrelevante Diagnose sowie die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verordnerin oder dem Verordner oder einer anderen verordnungsberechtigten Person derselben Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar persönlich bekannt sind und

2. die Erkrankung eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließt.

Sofern der Verordnerin oder dem Verordner eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, ist von einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch die Verordnerin oder den Verordner zu verweisen. Die oder der Versicherte ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären. Ein Anspruch auf die Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht.“

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Verordnungsformular“ durch die Wörter „unter Verwendung des Verordnungsformulars“ ersetzt.
b) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „auf der Verordnung“ durch die Wörter „in der Verordnung“ ersetzt.

3. § 6 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Verordnungsformular“ durch die Wörter „unter Verwendung des Verordnungsformulars“ ersetzt.
b) In Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „auf der Verordnung“ durch die Wörter „in der Verordnung“ ersetzt.

4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 vierter Spiegelstrich wird das Wort „Unterlagen“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Weitere Downloads:

Tragende Gründe zum Beschluss
Zusammenfassende Dokumentation
Prüfung gem. § 94 SGB V durch das BMG

Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss