Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Besonderheiten der Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht

Grundsätzlich gilt, dass jede (Prozess-)Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. So muss der Patient (als Kläger) den Behandlungsfehler und die Kausalität für den erlittenen Gesundheitsschaden beweisen.

 

Allerdings sind im Arzthaftungsrecht folgende Besonderheiten zu beachten:

·         Voll beherrschbare Risiken: Der Arzt muss sich von einer Verschuldens- oder Fehlervermutung befreien.

·         Grober Behandlungsfehler: Von der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden des Patienten wird ausgegangen.

·         Dokumentationsmängel: Die Dokumentation (des Arztes) hat den Anschein der Richtigkeit. Das Fehlen eines Vermerks wirkt sich zugunsten des Nachweises eines Behandlungsfehlers aus.

·         Aufklärungspflichtverletzung: Die Beweislast, dass er vollständig und umfassend aufgeklärt hat, liegt beim Arzt.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden