Bei der Bewertung des GdB von Hirnschäden nach der VersMedV (Anlage Teil B Nr. 3.1) ist hinsichtlich der verbliebenen einzelnen Leistungsbeeinträchtigungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine isolierte Bewertung der verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen würde deren Auswirkungen auf den körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Bereich nur unzureichend erfassen, weil einzelne Leistungsbeeinträchtigungen nicht GdB-relevant sein könnten.