Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer Katarakt-
Operation ist nach GOÄ-Nr. 1375 (extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) ...) zu honorieren, aber nicht zusätzlich durch analogen Ansatz der GOÄ-Nr. 5855 (intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen), entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.10.2021 (AZ: III ZR 353/20), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet. Ggf. kommt stattdessen der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 441 (Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen) hinzu.
Der BGH bestätigt mit diesem Urteil die einschlägige aktuelle Rechtsprechung, über die bereits in dieser Zeitschrift berichtet wurde (Heft 4/2020, S. 159 und Heft 4/2021, S. 172). Hier kurz zusammengefasst wesentliche Punkte der Argumentation des BGH:
Anmerkung:
Zur Aufgabe des medizinischen Sachverständigen bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten
Aufgabe des medizinischen (Gerichts-)Sachverständigen in einem solchen gebührenrechtlichen Streitfall ist es, die Leistungsinhalte der relevanten GOÄ-Nummern verständlich zu erläutern, um dem Gericht eine Entscheidung der rechtlichen Fragen zu ermöglichen. Ob bestimmte GOÄ-Nummern (etwa bei einer Operation) nach GOÄ § 6 Abs. 2 aber als selbständige ärztliche Leistungen analog berechenbar sind, ist jedoch eine vom Gericht zu klärende juristische Frage, deren Beantwortung nicht in die Kompetenz des medizinischen (!) Sachverständigen fällt.
(Versicherungsrecht 73 (2022) 5: 301-305)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden