Der Zuschlag für computergesteuerte Analyse nach Nummer 5377 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist neben dem Höchstwert der Nummer 5369 GOÄ für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 GOÄ mehrfach berechnungsfähig, wenn jeweils eigenständige Analysen zu mehreren eigenständig berechenbaren computertomographischen Grundleistungen erfolgen. Der Zuschlag kann allerdings nur einmal angesetzt werden, wenn mehrere computergestützte Analysen zur gleichen Grundleistung durchgeführt werden.
Diese Entscheidung erfolgte nach Auslegung des Verordnungstextes in den Abschnitten O.I.7 (Computertomographie) und O.III (Magnetresonanztomographie) des Gebührenverzeichnisses anhand von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der darin normierten Leistungstatbestände und Abrechnungsbestimmungen, so der BGH in seiner ausführlichen Urteilsbegründung.
Sie entspricht der (vom Ausschuss "Gebührenordnung" befürworteten) Abrechnungsempfehlung, welche der Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 14./15.Januar 2021 verabschiedet hat (s. Deutsches Ärzteblatt vom 12.3.2021; vgl. auch Rubrik „GOÄ-Ratgeber“ im Deutschen Ärzteblatt vom 30.4.2021).
https://www.aerzteblatt.de/archiv/218219/Amtliche-Gebuehrenordnung-fuer-Aerzte
Das Urteil wird auch aktuell im Deutschen Ärzteblatt vom 20.1.2023, Rubrik „GOÄ-Ratgeber“, diskutiert.
https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=229337
Anmerkung aus gutachtlicher Sicht
Das BGH-Urteil zeigt (erneut), dass die Abrechenbarkeit einzelner Gebührenpositionen schlussendlich nicht von Ärzten, sondern von Juristen entschieden werden muss.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden